Rz. 65
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Über den Widerruf oder die Rücknahme eines anfechtbaren VA entscheidet die Behörde, die den VA erlassen hat. Nach Unanfechtbarkeit des VA entscheidet die nach den Vorschriften über die örtliche > Zuständigkeit Rz 5 ff zuständige FinBeh (§ 130 Abs 4 und § 131 Abs 4 AO). Das gilt auch dann, wenn der VA von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen