Rz. 65

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Über den Widerruf oder die Rücknahme eines anfechtbaren VA entscheidet die Behörde, die den VA erlassen hat. Nach Unanfechtbarkeit des VA entscheidet die nach den Vorschriften über die örtliche > Zuständigkeit Rz 5 ff zuständige FinBeh (§ 130 Abs 4 und § 131 Abs 4 AO). Das gilt auch dann, wenn der VA von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

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