Rz. 56

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

VA, die keine Steuerbescheide sind und diesen nicht gleichstehen (> Rz 4/4), werden – außer zur Behebung einer > Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) – nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen. Hierzu gehören ua die Abrechnung eines Steuerbescheids (BFH 148, 4 = BStBl 1987 II, 405; > Abrechnungsbescheid), die > Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO), die Festsetzung von > Säumniszuschlag (§ 240 AO) und > Verspätungszuschlag (§ 152 AO), das > Verzögerungsgeld (vgl § 146 Abs 2b AO), die Gewährung oder Ablehnung einer > Stundung von Lohnsteuer (§ 222 AO) oder eines Erlasses (§ 227 AO; > Billigkeit Rz 13 ff), die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften (§ 93 AO) und Vorlage von Belegen (§ 97 AO), der Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer) und die Zulassung einer > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 99 ff. Auf Steuerbescheide und diesen gleichstehende VA sind die Korrekturvorschriften der §§ 130, 131 AO nicht anzuwenden (BFH 248, 485 = BStBl 2016 II, 117). Für die Rücknahme oder den Widerruf muss zwischen einem rechtswidrigen und rechtmäßigen > Verwaltungsakt unterschieden werden. Außerdem ist entscheidend, ob es sich um einen belastenden oder einen begünstigenden VA handelt. Unter einer Begünstigung idS ist jede Rechtswirkung zu verstehen, an deren Aufrechterhaltung der vom VA Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat (BFH 148, 4 = BStBl 1987 II, 405).

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