Rz. 46/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Seit 2017 muss das FA Steuerbescheide aufheben oder ändern, soweit von mitteilungspflichtigen Stellen/Dritten übermittelte Daten iSd § 93c AO bei der Festsetzung nicht oder unzutreffend berücksichtigt wurden (§ 175b AO); § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO ist in diesen Fällen nicht einschlägig (kein > Grundlagenbescheid [> Rz 41 ff]; vgl BT-Drs 18/7457 S 88). § 93c AO regelt seit 2017 das Verfahren zur Datenübermittlung; die Verpflichtung dazu und weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem EStG oder anderen Einzelsteuergesetzen. Zu Beispielen > Lohnsteuerbescheinigung, > Rentenbezugsmitteilungen, > Sonderausgaben Rz 41 (Beiträge zur Basis-KV/GPflV); > Elektronische Kommunikation Rz 6. Zu weiteren Einzelheiten vgl BT-Drs 18/7457 S 88, 89 und 18/8434 S 124; kritisch Baldauf, DStR 2016, 833 unter 4; zur > Verjährung von Steueransprüchen Rz 26/2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge