Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ein VA wird erst wirksam, wenn er demjenigen, für den er bestimmt ist, bekannt gegeben worden ist. Zu Einzelheiten vgl § 122 AO und – seit 2017 – § 122a AO für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf; > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten (ergänzend > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 26 ff). Deshalb kann das FA bis zur Bekanntgabe den (noch unwirksamen) VA verwaltungsintern aufheben oder ändern. Einer besonderen Vorschrift bedarf es nicht.

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