Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufwendungen für Arzneimittel sind im Allgemeinen AgB iSd § 33 EStG. Zu Einzelheiten > Krankheitskosten Rz 10 Arzneimittel und > Krankheitskosten Rz 10 Arzneimittelvorrat. Zu einer Steuerermäßigung führen aber nur Aufwendungen oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung (vgl § 33 Abs 3 EStG). Zur Abgabe von Arzneien durch den Betrieb > Arbeitslohn Rz 64. Bei verbilligtem Bezug von Medikamenten aus der Krankenhausapotheke durch das Krankenhauspersonal wird der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG angewendet (BFH 200, 243 = BStBl 2002 II, 881; BFH 200, 247 = BStBl 2003 II, 95). Ergänzend > Rabatte Rz 10 ff. Der Freibetrag für > Betriebliche Gesundheitsförderung (vgl § 3 Nr 34 EStG) ist auf die Abgabe von Medikamenten nicht anwendbar.

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