Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zur Einkünfte- bzw StatusqualifikationArbeitnehmer Rz 130 Architekt, > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 8, > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 11. Als freie Mitarbeiter bei > Rundfunk und > Fernsehen können Architekten > Arbeitnehmer sein. Sie sind aber im Allgemeinen selbständig tätig (vgl § 18 Abs 1 Nr 1 EStG; > Freiberufler), soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638). Dies gilt uE analog für Internet-Produktionen.

Zum beruflichen Mittelpunkt eines freiberuflichen Architekten > Arbeitszimmer Rz 44/1. Zu > Werbungskosten Rz 17, zu > Preisgelder Rz 2/1, zu > Reisekosten Rz 100/1 Beispiel 8. Als kammerfähiger freier Berufszweig verfügen Architekten über > Berufsständische Versorgungseinrichtungen.

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