Rz. 93
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Mit Wirkung ab dem VZ 2023 wurde der Abzug der Homeoffice-Pauschale durch das JStG 2022 (> Rz 14/2) in § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6c EStG neu geregelt. Es wird seither unterschieden, ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (> Rz 95) oder doch zumindest zeitweise (> Rz 94). In beiden Fällen beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 EUR (Tagespauschale) pro Tag, an dem der Stpfl in der häuslichen Wohnung arbeitet, maximal 1 260 EUR im Jahr (also maximal für 210 Tage). Diese Beträge sind personenbezogen und erhöhen sich nicht, wenn mehrere (unterschiedliche) Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Die Pauschalen sind dann bei der Ermittlung der > Einkünfte für diese Tätigkeiten anteilig zu berücksichtigen. Durch die Homeoffice-Pauschale werden > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben pauschaliert, dh sie wirkt sich steuerlich nicht aus, wenn sie zusammen mit anderen WK den > Werbungskosten-Pauschbetrag nicht übersteigt. Sie ist nicht zusätzlich zum WK-Pauschbetrag abziehbar. Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit ein Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG (> Rz 40 ff) vorgenommen wird (> Rz 98).
Rz. 93/1
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Mit der Homeoffice-Pauschale sind diejenigen Aufwendungen abgegolten, die zu den abziehbaren Aufwendungen eines Arbeitszimmers gehören. Dazu gehören – wie beim häuslichen Arbeitszimmer (> Rz 68)– zB nicht die Aufwendungen für > Arbeitsmittel (vgl BMF vom 15.08.2023, Rz 28, BStBl 2023 I, 1551, > Anh 2 Arbeitszimmer) sowie uE auch berufliche > Telekommunikationskosten. Diese sind neben der Homeoffice-Pauschale zu berücksichtigen.
Rz. 93/2
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Die Homeoffice-Tagespauschale (> Rz 93) bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Die FinVerw beanstandet es nicht, wenn der Stpfl auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet, für die die Voraussetzungen für den Abzug der Pauschale vorliegen (BMF vom 15.08.2023, Rz 29, BStBl 2023 I, 1551, > Anh 2 Arbeitszimmer).
Rz. 93/3
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale erfüllt sind, sind vom Stpfl aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen (BMF vom 15.08.2023, Rz 30, BStBl 2023 I, 1551, > Anh 2 Arbeitszimmer; allgemein > Glaubhaftmachung).
Rz. 94
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Steht dem ArbN für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben der häuslichen Wohnung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene > Erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Wo die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird, ist ausschließlich nach den Zeitanteilen zu beurteilen und nicht quantitativ entsprechend der Bedeutung der Tätigkeit zu gewichten. Danach muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden (vgl BMF vom 15.08.2023, Rz 27 mit Beispielen, BStBl 2023 I, 1551, > Anh 2 Arbeitszimmer).
Beispiel 1:
ArbN A ist bei einem Unternehmen beschäftigt, das Software-Lösungen für andere Unternehmen erstellt. A hat im Unternehmen einen eigenen Arbeitsplatz und seine > Erste Tätigkeitsstätte, arbeitet jedoch häufig im häuslichen Wohnzimmer. Während einer bestimmten Kalenderwoche arbeitet er am Montag ausschließlich zu Hause, am Dienstag nur im Unternehmen. Am Mittwoch arbeitet er zunächst 3 ½ Stunden zu Hause und fährt dann zu einem Kunden, wo er drei Stunden arbeitet. Für die Hin- und Rückfahrt zum Kunden benötigt er jeweils 30 Minuten. Am Donnerstag arbeitet er wieder acht Stunden zu Hause, fährt jedoch kurz ins Unternehmen, weil er dort befindliche > Fachliteratur benötigt. Am Freitag hat er eigentlich frei, wird jedoch von dem am Mittwoch besuchten Kunden angerufen, der eine Frage hat, die jedoch innerhalb weniger Minuten beantwortet werden kann; andere Berufsarbeit erledigt er an diesem Tag nicht.
Bei diesem Sachverhalt kann A für zwei Tage die Homeoffice-Pauschale geltend machen, nämlich für den Montag und den Freitag. Zwar arbeitet A am Freitag nur wenige Minuten, aber nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich zu Hause. Am Mittwoch arbeitet er jedoch nicht überwiegend zu Hause. Der Arbeitszeit zu Hause von 3 ½ Stunden steht die übrige Arbeitszeit von 4 Stunden (beim Kunden sowie für Hin- und Rückfahrt) gegenüber. Für den Donnerstag ist der Abzug der Homeoffice-Pauschale nicht möglich, weil A seine > Erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat.
Rz. 95
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Steht einem ArbN daue...