Rz. 18

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind vom ArbN beim FA nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (> Glaubhaftmachung). Übliches Beweismittel ist der Urkundsbeweis, dh die Vorlage von Quittungen, die den Namen des Erwerbers enthalten, mit dem Nachweis, dass der Kaufpreis im jeweiligen VZ geleistet worden ist (BFH/NV 2004, 488 zum Nachweis von Aufwendungen für > Fachliteratur). Die Quittung muss erkennen lassen, was im Einzelnen gekauft wurde. Eine Sammelbezeichnung wie "Bücher", "Werkzeug" oder "Büromaterial" ist dafür nicht ausreichend (vgl BFH/NV 2010, 2038). Zur Vermeidung kleinlicher Auseinandersetzungen über die Höhe der Aufwendungen darf das FA bei schlüssiger Darstellung der Art des Arbeitsmittels ohne Einzelnachweis die Aufwendungen bis zur Höhe sog Erfahrungssätze anerkennen. Die behördeninterne > Nichtbeanstandungsgrenze begründet jedoch keinen Vertrauensschutz für die Folgejahre (EFG 1999, 601; FG HH vom 22.01.2003 – I 72/02, HaufeIndex 927 773). Fordert das FA eine Aufstellung der Arbeitsmittel, ist dies kein selbständig anfechtbarer > Verwaltungsakt (EFG 1988, 101).

 

Rz. 19

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufwendungen für Arbeitsmittel dürfen nicht als WK berücksichtigt werden, soweit dafür steuerfreie > Aufwandsentschädigungen gezahlt werden (zu einem Beispiel > Gerichtsvollzieher; außerdem > Werkzeuggeld).

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