Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Werden WG vom ArbN sowohl beruflich als auch nicht unerheblich außerberuflich (privat) benutzt, ist ein WK-Abzug der gesamten Aufwendungen nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG nicht zulässig, weil das WG kein Arbeitsmittel ist (> Rz 4).

Für solche gemischten Aufwendungen kommt aber eine Aufteilung und ein anteiliger Abzug als WK in Betracht (BFH 230, 317 = BStBl 2011 II, 723); dabei sind die Grundsätze von BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672 (GrS 1/06; sog Aufteilungsbeschluss) zu beachten: Der anteilige Abzug von WK setzt voraus, dass die berufliche Nutzung von der privaten Nutzung anhand objektiver Merkmale leicht nachprüfbar zu trennen ist (der Höhe nach ggf durch > Schätzung Rz 1) und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist; zu den abziehbaren WK zählt der Teil der Aufwendungen, der auf die berufliche Nutzung entfällt. Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot in § 12 Nr 1 Satz 2 EStG werden nur noch nicht trennbare gemischte Aufwendungen erfasst; das sind Aufwendungen, deren berufliche und private Veranlassung so ineinander verwoben sind, dass ein objektives Kriterium zur Aufteilung nicht gefunden wird. Zu den Einzelheiten vgl BFH GrS 1/06 aaO sowie – mit Einzelfällen – BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614; > Lebensführung Rz 4 ff, 15. Ergänzend > Rz 17.

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