Rz. 7
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Abziehbar sind alle Aufwendungen in > Geld oder Geldeswert zur Erlangung der Verfügungsmacht. Dies sind bei einem Erwerb die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und bei der Miete eines Arbeitsmittels die Mietaufwendungen.
Rz. 8
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Neben den reinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden die Nebenkosten, zB Versand- und Logistikkosten oder die Zinsen für einen Anschaffungskredit, als WK berücksichtigt (BFH 155, 310 = BStBl 1989 II, 356). Ebenso Pflege-, Reinigungs- und Reparaturkosten; zur Reinigung von typischer > Berufskleidung in der privaten > Waschmaschine.
Rz. 9
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Anteilige Kosten für den Transport des Arbeitsmittels bei einem privaten Umzug sind keine > Werbungskosten (BFH 158, 28 = BStBl 1989 II, 972; BFH/NV 2001, 1025).
Rz. 10
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Nicht abzugsfähig sind auch Aufwendungen, die die > Lebensführung des Stpfl oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (vgl § 9 Abs 5 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 EStG). Maßstab für die Feststellung des angemessenen Teils der WK ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften ArbN (BFH 257, 58 = BStBl 2017 II, 526).
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