I. Ausschließlich berufliche Nutzung

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bei Gegenständen, die ihrer Art nach nur für eine Benutzung im Rahmen der beruflichen Arbeit geeignet sind, kann idR ohne Weiteres ein Arbeitsmittel anerkannt werden (zB für die Berufsausübung des Stpfl erforderliche Werkzeuge oder typische > Berufskleidung). Ist ein Gegenstand jedoch auch im Rahmen der außerberuflichen > Lebensführung benutzbar, kommt es auf den Zweck seiner Verwendung im Einzelfall an: Dient das Wirtschaftsgut tatsächlich ganz überwiegend der beruflichen Arbeit und wird es für andere als auf die Erzielung von > Einnahmen gerichtete Tätigkeiten, besonders für private Zwecke nicht oder nur in ganz untergeordnetem Umfang mitbenutzt, handelt es sich um ein Arbeitsmittel iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG (vgl BFH 230, 348 = BStBl 2011 II, 45 mwN), auch wenn der gleiche Gegenstand von anderen Stpfl im Rahmen der privaten Lebensführung benutzt zu werden pflegt (BFH 121, 444 = BStBl 1977 II, 464 unter Hinweis auf BFH 100, 309 = BStBl 1971 II, 17). Auf einen bestimmten Prozentsatz, bis zu dem eine private Mitbenutzung als untergeordnet anzusehen ist, hat sich weder die FinVerw noch die Rechtsprechung – uE aus guten Gründen – festgelegt. In der Literatur wird eine derartige Grenze bei 10 % gezogen (so auch BFH 101, 381 = BStBl 1971 II, 327); das mag im Sinne einer Faustregel oder Aufgriffsgrenze der Praxis dienlich sein. Eine mehr als untergeordnete Mitbenutzung für die Berufsarbeit verwendeter Gegenstände kann aber nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls abgeschätzt werden. Ist die private Nutzung als untergeordnet anzusehen, werden die gesamten Aufwendungen als WK berücksichtigt (BFH 230, 348 = BStBl 2011 II, 45: keine Aufteilung), anderenfalls kommt ein anteiliger Abzug von WK in Betracht (> Rz 6).

 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bei WG, die in der Wohnung aufbewahrt werden und/oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung in nicht unerheblichem Umfang auch privat verwendet werden (zB Smartphones, Tablets oder Multimediacomputer und -geräte, früher zB Videorekorder), trifft den Stpfl eine erhöhte Nachweispflicht, um den ersten Anschein zu widerlegen (BFH 166, 61 = BStBl 1992 II, 195; BFH 170, 230 = BStBl 1993 II, 348). Zur Möglichkeit, den > Anscheinsbeweis einer privaten Mitbenutzung durch eingehende Feststellungen des FG zu widerlegen, vgl BFH/NV 1994, 18. Allein der Besitz einer zweiten Kamera beweist zB nicht die berufliche Veranlassung des Erwerbs einer Kameraausrüstung (EFG 1992, 118).

II. Gemischte Nutzung

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Werden WG vom ArbN sowohl beruflich als auch nicht unerheblich außerberuflich (privat) benutzt, ist ein WK-Abzug der gesamten Aufwendungen nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG nicht zulässig, weil das WG kein Arbeitsmittel ist (> Rz 4).

Für solche gemischten Aufwendungen kommt aber eine Aufteilung und ein anteiliger Abzug als WK in Betracht (BFH 230, 317 = BStBl 2011 II, 723); dabei sind die Grundsätze von BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672 (GrS 1/06; sog Aufteilungsbeschluss) zu beachten: Der anteilige Abzug von WK setzt voraus, dass die berufliche Nutzung von der privaten Nutzung anhand objektiver Merkmale leicht nachprüfbar zu trennen ist (der Höhe nach ggf durch > Schätzung Rz 1) und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist; zu den abziehbaren WK zählt der Teil der Aufwendungen, der auf die berufliche Nutzung entfällt. Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot in § 12 Nr 1 Satz 2 EStG werden nur noch nicht trennbare gemischte Aufwendungen erfasst; das sind Aufwendungen, deren berufliche und private Veranlassung so ineinander verwoben sind, dass ein objektives Kriterium zur Aufteilung nicht gefunden wird. Zu den Einzelheiten vgl BFH GrS 1/06 aaO sowie – mit Einzelfällen – BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614; > Lebensführung Rz 4 ff, 15. Ergänzend > Rz 17.

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