Rz. 15

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens erstmals beruflich genutzt (Umwidmung), so bemisst sich die AfA nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. BMG der AfA ist weder der Teil- noch der Zeitwert. Vielmehr werden von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten die (fiktiven) AfA nach § 7 Abs 1 EStG abgezogen, die bis zum Beginn der beruflichen Nutzung vorzunehmen gewesen wären (BFH 160, 162 = BStBl 1990 II, 684 mit Verweis auf BFH 156, 417 = BStBl 1989 II, 922; H 9.12 – Absetzung für Abnutzung – LStH). Das gilt auch, wenn ein ArbN die zunächst privat genutzten Gegenstände geschenkt bekommen hat (BFH 160, 436 = BStBl 1990 II, 883; FG München vom 29.03.2011 – 13 K 2013/09, HaufeIndex 2 731 249), die Anschaffungskosten also nicht ihm, sondern dem Schenkenden entstanden sind (vgl Schmidt/Krüger, § 9 EStG Rz 88).

Bei der Bemessung der AfA ist dabei zunächst von der Art und dem Umfang der (voraussichtlichen) Nutzung im Zeitpunkt der Anschaffung auszugehen; die sich danach ergebenden AfA sind für den Zeitraum bis zum Beginn der beruflichen Nutzung von den Anschaffungskosten abzuziehen. Der Restwert ist auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer zu verteilen; dabei kann durch die berufliche Nutzung eine Änderung der im Zeitpunkt der Anschaffung anzunehmenden Gesamtnutzungsdauer eintreten. Ist das Gesamtvolumen aber bereits abgeschrieben, können keine weiteren AfA abgezogen werden.

 

Rz. 16

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Sobald ein bis dahin so gut wie ausschließlich beruflich benutztes WG für private Zwecke benutzt wird, ist es kein Arbeitsmittel mehr; ab diesem Zeitpunkt sind die AfA nicht mehr als WK abziehbar (BFH 169, 145 = BStBl 1990 II, 692; > Meisterstück).

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