Rz. 11

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Grundsatz: Bei Arbeitsmitteln, deren Verwendung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungskosten grundsätzlich als > Absetzung für Abnutzung (AfA) über den gesamten Nutzungszeitraum zu verteilen; nur die auf das jeweilige Jahr anteilig entfallenden Aufwendungen sind abziehbar (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 Satz 2 iVm Nr. 7 EStG; > R 9.12 Satz 2 LStR). Zur Sofortabschreibung für geringwertige Arbeitsmittel bis zu 800 EUR > Rz 14. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA monatsweise vorzunehmen, dh der Jahresbetrag der AfA ist für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorhergeht, um ein Zwölftel zu kürzen (vgl § 7 Abs 1 Satz 4 EStG). Bei einem Verkauf im Laufe eines Kalenderjahres ist entsprechend zu verfahren.

 

Rz. 12

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 Satz 1 iVm § 6 EStG), nicht jedoch zB der Zeitwert (BFH/NV 2001, 897). Zusätzliche Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zulässig (EFG 1992, 660), wenn eine Wertminderung eintritt, die über das gewöhnliche, mit dem Einsatz des Arbeitsmittels verbundene Maß hinausgeht. Wird ein Arbeitsmittel entwendet, kann der Restbuchwert als WK abgezogen werden, es sei denn, dass auslösende Ereignis ist ausnahmsweise dem privaten Bereich zuzuordnen (BFH 138, 441 = BStBl 1983 II, 586). Ob das Handeln eines Angehörigen einer privaten Verursachung durch den Stpfl gleichzustellen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Somit kann auch die Unterschlagung oder der > Diebstahl durch den Ehepartner zu WK führen (BFH 204, 466 = BStBl 2004 II, 491). Voraussetzung ist jedoch, dass der Gegenstand so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (BFH/NV 2004, 40). Zu Einzelheiten > Absetzung für Abnutzung.

 

Rz. 13

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

AfA sind auch dann vorzunehmen, wenn – wie zB bei einem antiken Schreibtisch – zwar kein wirtschaftlicher Wertverzehr durch Zeitablauf, durch den Gebrauch des Wirtschaftsguts, jedoch ein technischer Verschleiß eintritt (BFH 146, 76 = BStBl 1986 II, 355; BFH 195, 140 = BStBl 2001 II, 194; H 9.12 – Absetzung für Abnutzung – LStH). Die Nutzungsdauer ist dabei grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut im Einzelfall zu ermitteln. Für allgemein verwendbare Anlagegüter hat das BMF sog AfA-Tabellen veröffentlicht, die allerdings nicht verbindlich sind, sondern lediglich Richtwerte darstellen (> Absetzung für Abnutzung). Ergänzend > Meistergeige.

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