Rz. 151

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Wird vom ArbG eine Leistung für die Beschäftigung eines ArbN erbracht, so kann es sich um Arbeitslohn handeln, gleichviel, ob sie dem ArbN selbst oder an seiner Stelle einer anderen Person, einem Dritten, zufließt. Vgl aus dem Schrifttum Giloy, BB 1986, 566. Die Leistung des ArbG an den Dritten kann auf Gesetz beruhen wie zB bei der Abführung der vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuerabzüge an das FA (vgl §§ 38, 41a EStG). BFH 194, 69 = BStBl 2001 II, 195 hat – zu Recht – auch die dem ArbN zunächst nicht belasteten, nachträglich aber vorsorglich an das FA abgeführten Steuerabzüge (LSt/SolZ/KiSt) als Arbeitslohn behandelt (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rz 3, 4). Auch hier fließt die Leistung an einen Dritten (FA); allerdings bleibt der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis deutlich. Übrigens hat der BFH einen Vorteil für den ArbN in der Anrechnung der abgeführten Steuerabzüge bei der Veranlagung gesehen. Zu den auf Gesetz beruhenden Leistungen an Dritte gehört auch die Abführung des ArbN-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (diese Beträge gehören zu den Einkünften aus § 19 EStG; BFH/NV 2004, 1263; ergänzend > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 16, 51). Die Leistung des ArbG kann auch darauf beruhen, dass der Anspruch auf Arbeitslohn einem Dritten abgetreten worden ist (> Abtretung des Arbeitslohns) oder ihm verpfändet bzw von ihm gepfändet worden ist (> Pfändung von Arbeitslohn). Schließlich kann die Leistung auf einer besonderen Vorausverfügung des ArbN beruhen, zB wenn der ArbG eine mit dem ArbN getroffene > Lohnverwendungsabrede (konstitutive Verwendungsauflage) erfüllt (BFH 187, 224 = BStBl 1999 II, 98 mwN). Zahlt der ArbG Arbeitslohn auf Grund des gesetzlichen Übergangs von Lohnzahlungsansprüchen (vgl § 115 SGB X) an die Agentur für Arbeit oder einen anderen Leistungsträger (> Forderung Rz 4 ff), so bleiben die Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 3 Nr 2 Buchst b EStG; vgl H 3.2 "Zahlungen des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit" LStH; zum LSt-Abzug vgl BFH 219, 313 = BStBl 2008 II, 375 mwN). Eine Verfügung des ArbN über seinen Anspruch auf Arbeitslohn hat aber erst dann den > Zufluss von Arbeitslohn zur Folge, wenn er über ein Guthaben frei verfügen kann und der ArbG dieser Verfügung nachkommt. Arbeitslohn sind deshalb (Teile der) Bezüge, die auf ein Konto einer dem ArbN nahestehenden oder von ihm benannten Person, zB eines Gläubigers (Vermieter, Leasinggeber, Unterhaltsberechtigter), überwiesen werden oder geldwerte Vorteile, die dieser Person zufließen. Selbst wenn der ArbN bereits verstorben ist, sind die in Abwicklung des Dienstverhältnisses noch zu erbringenden Leistungen des ArbG Arbeitslohn seiner > Rechtsnachfolger.

 

Rz. 152

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist bei Leistungen des ArbG an einen Dritten, dass der Zufluss des geldwerten Vorteils in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Überlässt zB ein ArbN einem Freund seinen zum verbilligten Einkauf berechtigenden Ausweis, so ist eine von dem Dritten erlangte Verbilligung ein geldwerter Vorteil des ArbN und gehört ggf (> Rabatte Rz 10 ff) zu seinem Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn entsteht dem ArbN aber, wenn sich der Dritte beim ArbG lediglich auf seinen ArbN-Freund beruft und allein deshalb verbilligt einkaufen kann. Zu Einzelheiten dazu > Rabatte Rz 71 ff.

 

Rz. 153

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bestimmte Leistungen des ArbG an dem ArbN nahestehende Personen (Dritte) werden wie Leistungen an den ArbN selbst behandelt. Voraussetzung ist, dass die Leistung ohne Bestehen des Dienstverhältnisses nicht erbracht werden würde. So zB die verbilligte Veräußerung eines > Grundstück an den > Ehegatten des ArbN (EFG 1978, 23), > Geschenke an die Kinder des ArbN (> Rz 38, 99), die Teilnahme von Angehörigen an einer Betriebsveranstaltung (> Betriebsveranstaltungen Rz 17) oder die Mitnahme von Angehörigen auf einem Seeschiff durch das > Schiffspersonal (OFD HH vom 23.05.2000, DB 2000, 1440); Gleiches gilt auch bei Abtretung des Versorgungsanspruchs an den geschiedenen Ehegatten bei einem schuldrechtlichen > Versorgungsausgleich Rz 35ff.

 

Rz. 154

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Randziffer einstweilen frei.

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