1. Grundsätzliches

 

Rz. 130

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Arbeitslohn ist nur gegeben, wenn eine Vergütung oder ein geldwerter Vorteil im weitesten Sinn Entlohnung für abhängige Arbeit, also im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist (> Rz 44 ff). Hat der ArbG dem ArbN etwas zugewendet und beruht diese Leistung nicht auf dem Dienstverhältnis oder überlagert die andere Rechtsbeziehung das Dienstverhältnis, kann die Einnahme einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sein.

Die Bestimmung einer Zuwendung als Arbeitslohn hat vor allem Bedeutung für den LSt-Abzug. Die Zuordnung zu einer Einkunftsart kann zudem bei Anwendung eines DBA von entscheidender Bedeutung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts sein. Zur abweichenden Zuordnung von Einnahmen zu einer Einkunftsart > Doppelbesteuerung Rz 11/1, 95. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich besonders bei der > Sozialversicherung. Deren BMG – das > Arbeitsentgelt – ist zwar nicht deckungsgleich mit dem lohnsteuerlichen Arbeitslohnbegriff, gleichwohl ergeben sich Wechsel- und Indizwirkungen durch die Bestimmung der Einkunftsart.

 

Rz. 131

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Rechtsbeziehungen zwischen ArbG und ArbN können auch außerhalb des Dienstverhältnisses bestehen (zu Sonderrechtsbeziehungen > Rz 44/2). Typisch sind zB Kauf- und Mietverträge; es kommen aber auch Schenkungen und Vermächtnisse vor (> Rz 121). Zur Auslobung > Rz 128. Wird einem ArbN im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ein Vorteil zugewendet, zB indem der ArbG vom ArbN einen geringeren Kaufpreis oder eine geringere Miete als von fremden Personen verlangt oder wenn er vom ArbN etwas kauft oder mietet und dafür einen überhöhten Preis zahlt, ist zu entscheiden, ob dieser Vorteil Arbeitslohn ist oder ihm im Rahmen einer anderen Einkunftsart zufließt. Die Abgrenzung ist aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen; maßgebend ist diejenige, die im Vordergrund steht und den Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten verdrängt (BFH 160, 12 = BStBl 1990 II, 532 mwN; BFH/NV 2007, 1870). Die Entscheidung, ob bestimmte Zuwendungen des ArbG Reflex des Beschäftigungsverhältnisses sind, oder auf einer daneben bestehenden Sonderrechtsbeziehung beruhen, obliegt in erster Linie der Tatsachenfeststellung des FG (BFH 222, 353 = BStBl 2008 II, 826). Ergänzend > Rz 51.

 

Rz. 132

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bei regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäften wird man im Allgemeinen darauf abstellen können, ob der Vorteil nur ArbN oder auch betriebsfremden Personen gewährt wird. Werden beim Kauf von Waren des ArbG > Rabatte nur ArbN eingeräumt, so deutet dies darauf hin, dass der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und nicht durch den Kaufvertrag (> Rz 44/3). Zur Abgrenzung > Beziehungskauf.

2. Abgrenzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Rz. 133

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Was dem Stpfl als Ertrag aus der Nutzung seines Kapitals zufließt, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Was im Einzelnen dazu gehört, wird umfangreich in § 20 EStG beschrieben. Für die Abgrenzung von den Erträgen der abhängig ausgeübten Arbeit, dem Arbeitslohn, gilt die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs 8 EStG nicht. Im Grenzfall kommt es deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob die Merkmale der Einkünfte aus Kapitalvermögen die Merkmale der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verdrängen. Davon ist idR auszugehen, wenn Kapital des ArbN als eigenständige Erwerbsquelle hinzutritt (BFH 213, 341 = BStBl 2006 II, 654; BFH/NV 2007, 1870 mwN).

Wegen der seit 2009 unterschiedlichen Steuersätze – Abgeltungsteuersatz idR 25 % (vgl § 32d EStG) – kann ein Modell vorteilhaft sein, das dem gut verdienenden ArbN Kapitaleinkünfte statt Arbeitslohn beschert.

 

Rz. 133/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Höhere als bankübliche Zinsen, die zB Kreditinstitute ihren Mitarbeitern für deren Einlagen gewähren, sind Arbeitslohn. In bestimmten Grenzen behandelt die FinVerw diese Einnahmen aus Vereinfachungsgründen aber rechtstechnisch wie solche aus Kapitalvermögen (> Bankgewerbe Rz 2, > Darlehen Rz 45 ff, > Zinsen Rz 3). Gleiches gilt für die Mitarbeitereinlagen (‚Sekretariatskonten’) bei bankfremden ArbG (FinMin TH vom 18.05.1993, DB 1993, 1493).

 

Rz. 133/2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Erträge ausVermögensbeteiligungen Rz 7, 8 am arbeitgebenden Unternehmen oder sog > Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 52 f gehören idR zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), vor allem wenn es sich um marktübliche Vertragsgestaltungen handelt. Denn das verbilligt erworbene Beteiligungsvermögen geht von der Erwerbssphäre des ArbN in dessen Vermögenssphäre über; zum verbilligten Erwerb als Arbeitslohn vgl zB BFH 245, 230 = BStBl 2014 II, 904 zu > Aktien Rz 3 ff. Zu Arbeitslohn führt es aber uE, wenn dem ArbN die Aktien ohne Verbilligung, aber mit einer (unentgeltlichen) Bonusaktie angeboten werden und sie alle zwei Jahre zusätzlich für je vier Aktien eine Bonusaktie unentgeltlich hinzu erhalten (zu einem solchen Modell vgl FAZ vom 14.09.2012 S 18 – Bilfinger macht Mitarbeiter zu Aktionären); denn die Bonusaktie...

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