Rz. 39

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Auf die Gleichwertigkeit der geleisteten Arbeit mit dem Ertrag kommt es nicht an. Deshalb muss der Einnahme keine konkrete Dienstleistung des ArbN, die entlohnt wird, gegenüberstehen (vgl BFH 168, 191 – aaO; BFH 179, 312 = BStBl 1996 II, 239; BFH 207, 230 = BStBl 2004 II, 1076). So ist es zB bei der > Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei Bezügen, die nach Kündigung trotz Freistellung von der Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gezahlt werden sowie für die > Versorgungsbezüge, die in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG aufgeführt werden.

Ebenso sind Leistungen, die vom ArbG aus sittlichen Gründen, aber ohne besondere Gegenleistung des ArbN gewährt werden, Arbeitslohn (RFH, RStBl 1935, 335; 1938, 811). Gleiches gilt für eine bei allen Mitarbeitern gleiche Prämie, die sie unabhängig von ihrem persönlichen Erfolgsbeitrag erhalten (BFH 247, 308 = BStBl 2015 II, 593). Zahlt ein Unternehmen zur Deckung des Bedarfs an Nachwuchskräften während des Studiums Beihilfen gegen die Verpflichtung, nach dessen Abschluss einige Jahre im Unternehmen zu arbeiten (sog Retentionsvereinbarung), wird die Zahlung im Hinblick auf das künftige Dienstverhältnis gewährt und unterliegt dem LSt-Abzug (vgl OFD Münster vom 23.12.1992, DB 1993, 202). Auch bei einem > Ausbildungsdienstverhältnis steht eine Unausgeglichenheit des Werts von Arbeitsleistung und Vergütung der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen.

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