Rz. 31

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ausgaben, die der ArbN im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erspart, sind selbst keine Einnahme. Fährt ein ArbN nicht zu seinem Arbeitsplatz, weil er erkrankt ist, oder repariert er sein > Arbeitsmittel selber, so erhöhen die ersparten Aufwendungen lediglich den Nettoertrag seiner Arbeit, weil insoweit WK erspart werden. Eine Einnahme fließt ihm dadurch aber nicht zu (> Rz 23). Fallen jedoch eigene Ausgaben des ArbN deshalb weg, weil ihm der ArbG entsprechende Zuwendungen macht, so liegt in der Leistung des ArbG Arbeitslohn.

 

Beispiel 1:

Der ArbG übernimmt die Kosten für eine private Veranstaltung des ArbN anlässlich eines runden Geburtstags (zu Einzelheiten > Bewirtung Rz 27 ff, > Geburtstagsfeier).

Die Tatsache, dass der ArbN selbst nichts aufwendet, ist zwar eine spiegelbildliche Folge, aber nicht die Ursache für den Zufluss von Arbeitslohn, der nach § 8 EStG bewertet wird. Die steuerliche Leistungsfähigkeit wird durch das Einsparen privater Aufwendungen nicht erhöht (> Rz 34 zum Luxuskostenanteil), wohl aber durch die Zuwendungen des ArbG (Kostenübernahme).

Das gilt uE ebenso, wenn die Zuwendung nicht vom ArbG selbst, sondern von einem Dritten erbracht wird, sofern die Zuwendung in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis (> Rz 44 ff) steht.

 

Beispiel 2:

Der ArbN hat wegen zahlreicher Flugreisen aus beruflichen Gründen Bonuspunkte gesammelt (> Vielflieger), die er auf einem Privatflug verwertet. Dadurch erspart er einen Teil der Flugkosten. Hier sind nicht die ersparten Aufwendungen, sondern die unentgeltlichen Leistungen der Fluggesellschaft Teil des Arbeitslohns. Die Höhe des Arbeitslohns richtet sich übrigens auch hier nach dem Wert der Leistungen (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG) und nicht nach der Höhe der ersparten Aufwendungen.

 

Rz. 32

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Auffassung, dass ersparte Ausgaben den ArbN bereichern und damit zum geldwerten Vorteil werden, wenn Aufwendungen erspart werden, die der ArbN andernfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit aus eigenen Mitteln in dieser oder ähnlicher Weise gemacht haben würde (so Offerhaus, BB 1982, 1061 unter Hinweis auf BFH 73, 485 = BStBl 1961 III, 443 und BFH 114, 496 = BStBl 1975 II, 340; ähnlich Giloy, BB 1998, 717), wird vom BFH nicht mehr vertreten. Es kommt nicht (mehr) darauf an, dass der ArbN entsprechende Ausgaben getätigt haben würde, wenn er den Vorteil nicht kostenlos erhalten hätte. Allein entscheidend ist, dass der ArbN den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat (BFH 160, 447 = BStBl 1990 II, 711 mwN; BFH 164, 266 = BStBl 1991 II, 720 zur Gewährung unentgeltlichen Haustrunks). Wenn zB ein ArbN mit unterdurchschnittlichen Bezügen für 10 % des normalen Flugpreises mit seiner Familie eine Urlaubsreise zu anderen Kontinenten unternimmt, so dürfte dies oft nur wegen des günstigen Preises möglich sein. Derartige Aufwendungen sind dann für ihn weder notwendig noch hätte er sie mit einiger Wahrscheinlichkeit aufgewandt, wenn er den vollen Flugpreis hätte zahlen müssen. Ebenso, wenn ein ArbN einen Firmenwagen privat benutzt, obwohl er sonst wesentlich kostengünstiger fahren würde; ebenso, wenn ein Werksangehöriger einen PKW ohne den ihm eingeräumten Rabatt (> Jahreswagen) möglicherweise nicht kaufen würde (BFH/NV 1990, 493); ebenso wird der Nutzungswert einer > Dienstwohnung dem ArbN als objektive Bereicherung zugerechnet, obwohl dieser nach seinen persönlichen Verhältnissen Ausgaben für eine Wohnung dieser Größe sonst wahrscheinlich nicht haben würde (BFH 94, 23 = BStBl 1969 II, 73). Ebenso wird dem ArbN ein geldwerter Vorteil aus einer Incentive-Reise zugerechnet, wenn er ihn tatsächlich in Anspruch genommen hat; dafür ist es unerheblich, ob der ArbN die Ausgaben auch dann gemacht haben würde, wenn er die Reise nicht kostenlos bekommen hätte (BFH 160, 447 = BStBl 1990 II, 711; > Incentives Rz 2 ff). Der als Einnahme anzusetzende Vorteil bemisst sich somit nach dem Wert, der dem ArbN objektiv betrachtet zufließt.

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