Auf einen Blick:

Die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Fremdbetrieb wird auch als Leih- oder Zeitarbeit bezeichnet. Mit diesem Stichwort wird § 42d Abs 6 bis 8 EStG erläutert, der die Haftung für nicht erhobene Steuerabzüge bei unerlaubter ArbN-Überlassung regelt, eine Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und der Abgabenhinterziehung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge