Auf einen Blick: Die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Fremdbetrieb wird auch als Leih- oder Zeitarbeit bezeichnet. Mit diesem Stichwort wird § 42d Abs 6 bis 8 EStG erläutert, der die Haftung für nicht erhobene Steuerabzüge bei unerlaubter ArbN-Überlassung regelt, eine Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und der Abgabenhinterziehung. |
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