Rz. 75

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Verleiher haftet wie ein Entleiher nach Abs 6, soweit der Entleiher ArbG ist (§ 42d Abs 7 EStG). Dieser Rückverweisung auf die Haftung des Entleihers (für den Verleiher) liegt folgender Gedanke zugrunde: Hat der Verleiher illegale ArbN-Überlassung betrieben, soll er aus seiner Verantwortung dafür nicht entlassen werden, wenn beim primär in Anspruch zu nehmenden Entleiher nichts zu holen ist. Das gilt umso mehr, als er bei erlaubter ArbN-Überlassung zum LSt-Abzug für die von ihm überlassenen ArbN verpflichtet ist (> Rz 3 ff).

 

Rz. 76

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Haftung des Verleihers nach § 42d Abs 7 EStG setzt voraus, dass der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher unwirksam ist und ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und ArbN fingiert wird (§ 10 Abs 1 Satz 1 iVm § 9 AÜG; > Rz 20 – Fehlen einer Erlaubnis iSd § 1 AÜG ua).

 

Rz. 77

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Erbringt der Entleiher auf Grund dieses fiktiven Arbeitsverhältnisses Leistungen an den ArbN, so handelt es sich um Arbeitslohn, für den der Entleiher als ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet ist (vgl BFH 135, 501 = BStBl 1982 II, 502; > R 42d.2 Abs 1 Satz 3 LStR). Unterlässt der Entleiher insoweit den LSt-Abzug oder führt er die LSt nicht an sein > Betriebsstätten-Finanzamt ab, haftet er nach § 42d Abs 1 bis 5 EStG und der Verleiher als weiterer Gesamtschuldner neben dem ArbN nach § 42d Abs 7 EStG. Die Haftung des Verleihers bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten, die für die Haftung des Entleihers nach § 42d Abs 6 EStG gelten (> Rz 60 ff; vgl Mösbauer, FR 1996, 281). Deshalb kann das FA zwar gegen Verleiher und Entleiher gleichzeitig einen Haftungsbescheid erlassen. Der Verleiher darf aber erst nach dem Entleiher auf Zahlung in Anspruch genommen werden (> R 42d.2 Abs 7 Satz 2 LStR; > Leistungsgebot). Zur arbeitsrechtlichen Beurteilung vgl § 10 Abs 3 AÜG.

 

Rz. 78

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Verleiher haftet uE nicht, wenn die ArbN-Überlassung iSd § 1 AÜG erlaubt ist und der Entleiher im eigenen Namen und für eigene Rechnung Arbeitslohn an die ihm überlassenen ArbN zahlt (zB eine einmalige Leistungsprämie oder geldwerte Vorteile). Hier leistet der Entleiher als Dritter iSv § 38 Abs 1 Satz 3 EStG. Der Verleiher ist deshalb zum LSt-Abzug nur verpflichtet, soweit er für solche > Lohnzahlung durch Dritte zum LSt-Abzug verpflichtet ist (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG). Aber auch der Entleiher haftet hier uE nicht, weil er nicht ArbG ist und seine Haftung nach § 42d Abs 6 EStG "neben dem Arbeitgeber" nur soweit reicht, als auch der Verleiher-ArbG haftet (> Rz 60 ff).

 

Rz. 79

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Verleiher haftet ferner nicht, soweit er Arbeitslohn nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal versteuert; Entsprechendes gilt für eine > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen (vgl §§ 37a/b EStG). Insoweit ist er selbst Steuerschuldner. Die Umwandlung der Haftungsschuld in eine Steuerschuld für pauschal besteuerten Arbeitslohn setzt idR voraus, dass der Verleiher die Übernahme der Steuerschuld des ArbN durch seine LSt-Anmeldung gegenüber dem FA erklärt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 1–36). Für derartige Steuerschulden des Verleihers haftet übrigens auch der Entleiher nicht (> Rz 60).

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