Rz. 57

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Wenn der Entleiher über das Vorliegen einer ArbN-Überlassung ohne Verschulden irrt, haftet er nicht (§ 42d Abs 6 Satz 3 EStG). Diese Ausnahme trägt den Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen ArbN-Überlassung und Werk-/Dienstleistungsvertrag (> Rz 41 und > Rz 45 ff) Rechnung. Insoweit trägt der Entleiher die Feststellungslast (> R 42d.2 Abs 4 Satz 5 LStR; > Beweislast). Nach > R 42d.2 Abs 4 Satz 7, 8 LStR sind "strengere Maßstäbe" anzulegen, wenn sich der Entleiher bei "Werkverträgen" im Baugewerbe schuldlos darüber geirrt haben will, dass es sich in Wahrheit um generell verbotene ArbN-Überlassung handelt (> Rz 35). Dies gilt besonders dann, wenn das Überlassungsentgelt deutlich günstiger ist als dasjenige von anderen Anbietern.

 

Rz. 58

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

"Verschulden" liegt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit vor. Es reicht mithin für die Haftung des Entleihers aus, wenn er bei Beachtung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt (§ 276 BGB) hätte erkennen müssen, dass es sich um ArbN-Überlassung handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verleiher ihm im schriftlichen Überlassungsvertrag bestätigen muss, dass er im Besitz einer Erlaubnis iSv § 1 AÜG ist (vgl § 12 Abs 1 AÜG). Überdies hat der Entleiher die Möglichkeit, bei der Regionaldirektion der > Bundesagentur für Arbeit wegen der Erlaubnis nachzufragen (> R 42d.2 Abs 4 Satz 9 LStR).

 

Rz. 59

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffer einstweilen frei.

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