Rz. 103

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zur Verfolgung von Verstößen gegen das AÜG und Ahndung der daraus entstehenden Ordnungswidrigkeiten arbeiten die > Bundesagentur für Arbeit (vgl § 17 Abs 1 AÜG), die Träger der SozVers (vgl § 28p SGB IV; vgl dazu BSozG vom 29.06.2016 – B 12 R 8/14 R) und die Behörden der Zollverwaltung (vgl § 17 Abs 2, 17a AÜG sowie § 2 SchwarzArbG) eng mit den Finanzämtern und weiteren Behörden zusammen. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Nachschau Rz 3, 3/1. Zu § 42g EStG vgl BMF vom 16.10.2014 Rz 4, BStBl 2014 I, 1408.

 

Rz. 104

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nichtdeutscher ArbN erteilen die FÄ Auskünfte, wenn und soweit dies der Bekämpfung der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung dient und der Schwarzarbeiter, ausnahmsweise auch sein Auftraggeber, seine steuerlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat; vgl § 31a Abs 1 Nr 1 Buchst a AO und AEAO zu § 31a Nr 2. Die FÄ sind außerdem berechtigt, den Trägern von Sozialleistungen und Subventionen Tatsachen mitzuteilen, die zur Rückführung solcher Leistungen führen (vgl AEAO zu § 31a Nr 4 und 5).

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