Rz. 95

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Das FA kann – ggf zunächst sogar fernmündlich (> Rz 100) – anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist (§ 42d Abs 8 EStG). Die Regelung ist aber nicht anwendbar, wenn der Leistungsempfänger Bauabzugsteuer einbehalten und abgeführt hat oder das FA ihm dafür eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat (§ 48b Abs 1 Satz 1 und Abs 5 EStG). Wegen des zuständigen FA > Rz 80 ff.

 

Rz. 96

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Regelung ist § 50a Abs 7 EStG nachgebildet. Diese Vorschrift ermächtigt das FA anzuordnen, dass ein Beteiligter (zB ein Unternehmer) bei der Zahlung von Entgelten, die bei dem Empfänger der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, einen Teilbetrag der ESt einzubehalten und an das FA abzuführen hat. § 50a Abs 7 EStG gilt nur für Einkünfte, die nicht schon aus anderen Gründen dem Steuerabzug unterliegen. Es handelt sich um eine Ermessensregelung, die nur angewendet wird, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs "zweckmäßig" ist. § 50a Abs 7 EStG und § 42d Abs 8 EStG sind ggf nebeneinander anzuwenden. Das FA kann den Entleiher deshalb zB anhalten, die ESt eines beschränkt stpfl (ausländischen) Verleihers und außerdem – als Sicherungsmaßnahme – die LSt der von diesem überlassenen ArbN von dem zu entrichtenden Entgelt einzubehalten. Anders als § 50a Abs 7 EStG gilt § 42d Abs 8 EStG aber nicht nur bei beschränkt, sondern auch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Verleihern.

 

Rz. 97

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

§ 42d Abs 8 EStG ist – wie § 50a Abs 7 EStG – eine Ermessensvorschrift. Die Sicherungsmaßnahme darf deshalb nur im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens (> Haftung für Lohnsteuer Rz 100 ff) angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs "notwendig" ist. Dabei ist zu beachten, dass die Sicherungsmaßnahme den Entleiher vor einer späteren Inhaftungnahme bewahren soll, also in seinem Interesse liegen kann. Der Entleiher kann deshalb auch selbst den Anstoß zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme geben. Diese kann aber auch seinen Interessen zuwiderlaufen, weil naturgemäß eine noch andauernde Geschäftsverbindung zum Verleiher dadurch belastet wird. Die Anordnung des FA muss zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig sein. Dies kann zB der Fall sein, wenn der Verleiher im Inland nicht ansässig ist (ausländischer Verleiher iSv § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG) oder wenn die Zahlungsfähigkeit des Verleihers aus anderen Gründen fragwürdig erscheint.

 

Rz. 98

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Anordnung gegenüber dem Entleiher wird regelmäßig auf Einbehaltung eines "bestimmten Teils" des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts lauten, also auf einen Prozentsatz. Es kann aber ebenso die Einbehaltung eines bestimmten Betrags angeordnet werden (> R 42d.2 Abs 8 Satz 1 LStR). Hat der Entleiher bereits Teile der geschuldeten Überlassungsvergütung ("Abschläge") an den Verleiher geleistet, kann der Sicherungsbetrag lediglich bis zur Höhe des Restentgelts festgesetzt werden (> R 42d.2 Abs 8 Satz 2 LStR).

 

Rz. 99

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Sicherungsmaßnahme ergeht "hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer". Sie entspricht der LSt, die sich für die Zeit ergibt, für die ein oder mehrere ArbN dem Entleiher überlassen worden sind (vgl § 42d Abs 8 Satz 1 HS 2 iVm Abs 6 Satz 4 EStG; > Rz 65–67). Ihre Höhe bedarf keiner näheren Begründung, wenn der Betrag nicht über 15 % des an den Verleiher insgesamt zu entrichtenden Entgelts ohne USt hinausgeht (§ 42d Abs 8 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 7 EStG; > Rz 70 ff). Daraus lässt sich im Rückschluss entnehmen, dass das FA die LSt – auch im Schätzungswege – mit einem höheren Betrag ermitteln darf, dies allerdings begründen muss. IdR handelt es sich um den Betrag, für den der Entleiher ggf haftet. Die mögliche Entleiherhaftung ist nicht Voraussetzung für die Sicherungsmaßnahme. Zulässig ist sie grundsätzlich auch, wenn der Entleiher nicht haftet, zB wenn er bei erlaubter ArbN-Überlassung seine Melde- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat (glA Reinhart, BB 1986, 500). Im Übrigen schließt die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme die Haftung des Entleihers nicht aus; er kann ggf in Haftung genommen werden, soweit die Anordnung nicht zur Sicherung des Steueranspruchs führt, etwa weil der Entleiher dem Verleiher nur noch einen geringeren (Rest-)Betrag schuldet.

 

Rz. 100

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Sicherungsmaßnahme kann gegenüber dem Entleiher schriftlich oder mündlich (auch fernmündlich oder durch Fernkopie – Telefax –) angeordnet werden (§ 42d Abs 8 Satz 2 EStG); eine mündliche Anordnung wird das FA regelmäßig schriftlich bestätigen (vgl § 119 Abs 2 Satz 2 AO). Gegen die Sicherungsmaßnahme kann der Entleiher Einspruch einlegen. Das Gleiche gilt uE für den Verleiher, da es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt (§ 350 iVm § 166 AO; glA Schmidt/Krüger, § 42d EStG Rz 74).

 

Rz. 101

Stand: EL 113 – E...

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