Rz. 90

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Entleiher wird durch Haftungsbescheid (§ 191 AO) in Anspruch genommen. Dieser Haftungsbescheid stellt für sich allein allerdings nur fest, dass ein bestimmter Entleiher für einen bestimmten Steuerbetrag haftet. Er darf die Aufforderung, den Haftungsbetrag zu zahlen (Leistungsgebot), nur enthalten, wenn und soweit die Vollstreckung in das bewegliche Inlandsvermögen des Verleihers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 42d Abs 6 Satz 6 EStG). Das Leistungsgebot ist entsprechend zu begründen. Abweichend hiervon darf das Leistungsgebot sogleich erlassen werden, wenn der Entleiher im Rahmen der ArbN-Überlassung Steuerhinterziehung begangen hat (§ 42d Abs 6 Satz 6 HS 2 EStG iVm § 219 Satz 2 AO; vgl Gesetzesbegründung BT-Drs 10/4119). In diesem Fall haftet der Entleiher übrigens auch nach § 71 AO.

 

Rz. 91

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Handelt es sich um einen ausländischen Verleiher (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG), dürfte die Vollstreckung in bewegliches Inlandsvermögen idR aussichtslos sein, so dass sofort ein Leistungsgebot an den Entleiher ergehen kann. Insoweit erleichtert das Gesetz die Inanspruchnahme des Entleihers, der mit einem ausländischen Verleiher arbeitet. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das FA den Entleiher unmittelbar in Anspruch nehmen kann, wenn der Verleiher nicht als ArbG geführt wird oder der Entleiher nicht ein Betriebsstätten-FA des Verleihers benennt. Ggf hilft eine Anfrage beim BZSt weiter (> Rz 80).

 

Rz. 92

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Ein vorheriges Leistungsgebot an den ArbN oder ein Vollstreckungsversuch bei ihm ist nicht erforderlich (entsprechende Anwendung von § 219 Satz 2 AO; vgl § 42d Abs 6 Satz 6 HS 2 EStG). Im Verhältnis zum ArbN ist der Entleiher mithin dem ArbG (Verleiher) gleichgestellt.

 

Rz. 93

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Haftungsbescheid und Leistungsgebot sind unterschiedliche Verwaltungsakte; sie können jedoch in einem "Bescheid" zusammengefasst werden. Gegen beide Verwaltungsakte ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO).

 

Rz. 94

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Eines Haftungsbescheids bedarf es nicht, wenn der Entleiher die einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge angemeldet oder nach Abschluss einer > Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkannt hat (vgl Mösbauer, FR 1996, 281; wegen weiterer Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 227 ff).

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