Rz. 125

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Dienstverhältnisse zwischen Geschwistern werden steuerlich anerkannt, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden (> Rz 80 ff). So kann zB die Schwester Hausgehilfin im Haushalt ihres Bruders sein (BFH 73, 777 = BStBl 1961 III, 549); > Geistliche Rz 4. Die Mitarbeit kann aber auch auf familiären Beziehungen beruhen. EFG 2001, 154 erkannte Arbeitsverhältnisse von selbständig unternehmerisch tätigen Brüdern nicht an, die sich gegenseitig als ArbN angestellt hatten, um den Einkauf für beide Unternehmen jeweils abwechselnd zu erledigen.

 

Rz. 126

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Werden nachträglich für längere Zeiträume "Entlohnungen" an Geschwister gewährt, so können dies Schenkungen oder Zahlungen auf Grund einer Vermögensteilung (Erbauseinandersetzung) sein. Der RFH nahm gewöhnlich nicht Arbeitslohn, sondern eine Schenkung an (> Arbeitslohn Rz 121, > Letztwillige Verfügung); so zB RStBl 1934, 501 bei einer einmaligen Zahlung an eine inzwischen verheiratete Schwester für mehr als sechsjährige Mitarbeit im Gewerbebetrieb ihres Bruders; ebenso RStBl 1936, 211 bei einer einmaligen Zahlung an die Schwester für zehnjährige Mitarbeit im Gewerbebetrieb und im Haushalt des Bruders anlässlich ihrer Heirat.

 

Rz. 127, 128

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffern einstweilen frei.

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