Rz. 129

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ArbN-Status kann auf verschiedene Weise festgestellt werden:

Der als ArbN behandelte Stpfl kann, wenn Zweifel an seiner ArbN-Eigenschaft bestehen, gegen die Lohnsteuer-Anmeldung seines ArbG Einspruch einlegen. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 18 ff.
Hat der ArbG die Steuerabzüge bereits an das FA überwiesen, kann der ArbN beim FA die > Erstattung von Lohnsteuer beantragen. Er kann beim FA zB vorbringen, er sei nicht ArbN, sondern auf familienrechtlicher Grundlage tätig geworden, oder er sei – zB als > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 3ff – selbständig und der Steuerabzug deshalb zu Unrecht vorgenommen worden. Lehnt das FA die Erstattung der einbehaltenen LSt ab, kann der Ablehnungsbescheid im Rechtsbehelfsverfahren zur Klärung des Status angefochten werden (> Rechtsbehelfe Rz 11).
ArbG und ArbN können gemäß § 42e EStG vom > Betriebsstätten-Finanzamt Auskunft verlangen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff). Das > Wohnsitz-Finanzamt ist allerdings im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern grundsätzlich nicht an die Anrufungsauskunft des Betriebsstätten-FA gebunden, da sich die Bindungswirkung idR auf das LSt-Abzugsverfahren beschränkt (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 45).
Das FA kann das Haftungsverfahren gegen den mutmaßlichen ArbG einleiten, wenn er LSt nicht einbehalten hat (> Haftung für Lohnsteuer). Legt der mutmaßliche ArbG gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein, so wird im Rechtsbehelfsverfahren über den ArbN-Status entschieden. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens > Haftung für Lohnsteuer Rz 188 ff sowie > Rechtsbehelfe Rz 9, 20ff.
Wenn keine oder zuwenig LSt einbehalten wurde, kann das FA diese idR beim ArbN oder ggf beim ArbG nachfordern (> Nachforderung von Lohnsteuer). Im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Nachforderungsbescheid (> Rechtsbehelfe Rz 10, 20ff) werden Zweifel an der ArbN-Eigenschaft geklärt.
Im Veranlagungsverfahren kann ein Stpfl darlegen, warum er beim LSt-Abzug nach seiner Ansicht zu Unrecht als ArbN behandelt worden ist, oder warum er steuerlich ArbN und nicht zB "freier Mitarbeiter" ist und ihm deshalb zu Unrecht die nur für ArbN geltenden Besonderheiten versagt werden.

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