Rz. 33

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ArbG iSd DBA muss nicht notwendigerweise ArbG iSd innerstaatlichen LSt-Rechts sein. Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung, nämlich die Zuweisung des Besteuerungsrechts auf die am DBA beteiligten Vertragsstaaten, wird er abkommensrechtlich nach eigenen Kriterien bestimmt (BFH 190, 74 = BStBl 2000 II, 41). Zu Einzelheiten vgl BMF vom 12.11.2014 Tz 4.3.3, BStBl 2014 I, 1467 = Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; > Doppelbesteuerung Rz 38ff. Das DBA-Recht regelt aber nur, inwieweit die Bezüge des ArbN dem LSt-Abzug unterliegen oder ob sie im Inland freizustellen sind. Dies muss der zur Wahrnehmung lohnsteuerlicher Aufgaben verpflichtete inländische ArbG klären (> Rz 20 ff).

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