Rz. 12

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Das BArbG bezeichnet als Arbeitgeber denjenigen, der kraft Arbeitsvertrags (vgl § 611 BGB) die Dienstleistung fordern kann und daraus Nutzen zieht, weil er über die Arbeitsleistung wirtschaftlich und organisatorisch verfügt (vgl BArbG vom 27.09.2012 – 2 AZR 838/11, DB 2013, 1364). Hinzu kommt als Kriterium das Schulden der Arbeitsvergütung (vgl BFH 202, 22 = BStBl 2003 II, 556).

Im Regelfall – also nicht ausnahmslos – wird ArbG derjenige sein, der dem ArbN den > Arbeitslohn schuldet; er ist bei der Auszahlung zum LSt-Abzug verpflichtet.

 

Rz. 13

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

ArbG ist auch, wer Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis zahlt, und zwar unabhängig davon, ob an den ArbN selbst oder an dessen Hinterbliebenen (> Arbeitnehmer Rz 9, > Rechtsnachfolger); ferner, wer im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis Arbeitslohn zahlt (> R 19.1 Satz 3 LStR).

 

Rz. 14

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffer einstweilen frei.

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