Rz. 20

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zum LSt-Abzug ist jeder inländische ArbG verpflichtet (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > R 38.3 LStR).

Inländische ArbG haben im Inland einen > Wohnsitz Rz 2, ihren gewöhnlichen > Aufenthalt Rz 1–5, ihre Geschäftsleitung, ihren Sitz, eine Betriebsstätte Rz 7ff oder einen > Ständiger Vertreter (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > R 38.3 Abs 14 LStR). Zur näheren Bestimmung des inländischen ArbG > Betriebsstätte Rz 7 ff, > Ständiger Vertreter. Ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das kein > Inländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG ist, unterliegt nicht der deutschen Steuerhoheit (Ausnahme: ausländische Verleiher [> Rz 25]). Ebenso nicht die exterritorialen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland (> Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 17, 20). Sie brauchen deshalb den LSt-Abzug im Inland nicht vorzunehmen. ArbN solcher ArbG werden zur ESt veranlagt, soweit sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 30; außerdem > Beschränkte Steuerpflicht Rz 80ff).

 

Rz. 21

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

ArbG der bei rechtlich unselbständigen Betriebsstätten, Filialen oder Außenstellen beschäftigten ArbN ist stets das Unternehmen selbst und nicht die einzelne Betriebsstätte, Filiale oder Außenstelle. Befindet sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Unternehmens im Inland, ist mithin das Unternehmen inländischer ArbG auch der vorübergehend ins Ausland entsandten ArbN (> Inländische Arbeitnehmer im Ausland); Entsprechendes gilt auch für die bei ausländischen Betriebsstätten angestellten ArbN (> Betriebsstätte Rz 13). Die verfahrensrechtliche Verpflichtung zum LSt-Abzug ergibt sich aus § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG. Unabhängig davon besteht materiell-rechtlich eine Steuerpflicht der ArbN nur, soweit sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind; zu Einzelheiten > Inländische Arbeitnehmer im Ausland.

 

Rz. 22–24

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffern einstweilen frei.

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