Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Personen, die ein Anzeigenblatt verteilen, können ArbN sein, auch wenn "freie Mitarbeit" vereinbart ist. Für die Abgrenzung entweder ArbN (> Geringfügige Beschäftigung, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff) oder gewerbliche Tätigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie zB für > Stromableser (BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155 mwN; > Arbeitnehmer Rz 130 Anzeigenblätter).

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