Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Freianzeigen erhalten die Mitarbeiter von Zeitungsverlagen weder im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG (> Arbeitslohn Rz 55 ff) noch bleiben sie als > Aufmerksamkeiten unbesteuert. Im Regelfall ist aber § 8 Abs 3 EStG anwendbar, der geldwerte Vorteile bis zu 1 080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei belässt. Auch Freianzeigen für ArbN der die Zeitschriften druckenden Betriebe sind nach § 8 Abs 3 EStG begünstigt (vgl BFH 200, 254 = BStBl 2003 II, 154; > Rabatte Rz 31). Geldwerte Vorteile aus Todesanzeigen bleiben ggf im Rahmen von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) oder von > R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei (> Beihilfen Rz 41 ff).

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