Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Bestimmte an Sonn- und Feiertagen bei Zeitungsverlagen Beschäftigte erhalten eine Antrittsgebühr (vgl zB § 7 Nr 8 MTV Druck NRW). Sie gehört bei Erfüllung der Voraussetzungen zu den nach § 3b EStG steuerfreien Lohnzuschlägen im > Druckereigewerbe. Allgemein zu § 3b EStG > Lohnzuschläge Rz 8 ff.
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