Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Eine wie immer bezeichnete Prämie, die dem ArbN gezahlt wird, weil er seine Arbeit aufnimmt, gehört zum stpfl > Arbeitslohn (vgl auch zu sog Handgeldern > Fußballspieler Rz 1). Das gilt ebenso dann, wenn der Bonus nicht vom ArbG, sondern von einer mit diesem verbundenen Organisation gezahlt wird. Wird der Antrittsbonus einem ArbN, der im > Ausland Rz 1 tätig ist, dafür gezahlt, dass er seine ausländische Tätigkeit aufgibt und in Deutschland tätig wird, steht nach den DBA (> Doppelbesteuerung) idR Deutschland das Besteuerungsrecht zu (BFH 261, 27 = BStBl 2018 II, 761, dazu zB Hilbert, BB 2018, 2727; so allgemein auch BMF vom 03.05.2018, Rz 217 unter 5.5.2, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Für den LSt-Abzug ist der > Bonus als > Sonstige Bezüge zu behandeln.

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