Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Zur steuerlichen Behandlung der Beitragsanteile der ArbG und ArbN > Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, > Rentenversicherung, > Sozialversicherung, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10–47. Die ArbN-Anteile an den Beiträgen zur GRV sind beschränkt abziehbare > Sonderausgaben Rz 25, > Vorsorgepauschale. Ergänzend > Befreiende Lebensversicherung, > Befreiende Pflegeversicherung und > Krankenversicherung. Wegen des beitragspflichtigen BMGArbeitsentgelt.

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Renten aus der GRV sind kein > Arbeitslohn, sondern wiederkehrende Bezüge (Sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG), die durch Veranlagung erfasst werden (> Renteneinkünfte Rz 20 ff). Kinderzuschüsse und Sachleistungen aus der GRV, zB Unterbringung in einem Erholungsheim, sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst b EStG).

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