Rz. 15

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die Beiträge zur Höherversicherung in der GRV sind steuerfrei (> Rz 10). § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst b AltTZG verlangt, dass für den ArbN zusätzlich Beiträge zur GRV mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet werden, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen BBemG und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur BBemG. § 3 Nr 28 EStG gilt übrigens auch für ArbG-Beiträge zur GRV nicht rentenversicherungspflichtiger ArbN; auch solche Beiträge sind die in > R 3.28 Abs 3 Satz 1 LStR behandelten Beiträge zur GRV. Unerheblich für die Steuerbefreiung ist es uE auch, dass § 4 Abs 2 AltTZG der Förderung abweichende Werte zugrunde legt (vgl § 1 Abs 3 Satz 2 AltTZG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge