Rz. 12

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Werden die Aufwendungen des Stpfl für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als AgB (nach § 33 EStG) berücksichtigt, steht dem Stpfl daneben der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) zu. Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen, so ist eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (> Rz 1/1) ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind (BFH 246, 293 = BStBl 2014 II, 970; > Haushaltshilfe Rz 18/2, 41/2). Ergänzend > Behinderten-Pauschbetrag Rz 3, 50 ff, > Krankheitskosten Rz 10 Pflegebedürftigkeit und > R 33.3 Abs 3, 4 EStR.

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