Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Unterhaltsleistungen des Elternteils für sein Kind werden steuerlich regelmäßig durch den Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) abgegolten. Zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 3 ff. Entsprechendes gilt auch bei der Zahlung von Alimenten an im > Ausland Rz 1 lebende Kinder (> Kinderfreibeträge Rz 15). Unterhaltsleistungen aus dem Ausland sind grundsätzlich nicht besteuerbar (vgl BFH 206, 68 = BStBl 2004 II, 1047). Zu weiteren Hinweisen > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, > Kinderadditive, > Nichteheliche Kinder, > Unterhaltsleistungen Rz 81 und > Unterhaltspflicht.

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