Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Überlässt ein ArbG einem ArbN unentgeltlich oder verbilligt Aktien des eigenen oder eines anderen Unternehmens, so fließt dem ArbN in Höhe des geldwerten Vorteils stpfl > Arbeitslohn zu (§§ 8, 19 EStG – BFH 233, 98 = BStBl 2009 II, 282 mwN), soweit er nicht steuerfrei ist (> Mitarbeiterkapitalbeteiligung). Entsprechendes gilt, wenn die Aktien nicht unmittelbar vom ArbG, sondern formal unter Zwischenschaltung eines Dritten, zB einer Bank, überlassen werden; dabei muss freilich die Veranlassung durch das Dienstverhältnis gegeben sein – so zB bei Überlassung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn besondere Leistungen des ArbN entgolten werden (BFH 74, 577 = BStBl 1962 III, 214; zu Besonderheiten > Arbeitslohn Rz 45 ff [122]). Nichts anderes gilt, wenn die öffentliche Hand Unternehmen privatisiert und dabei deren ArbN Aktien überlässt.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

In der Rechtsprechung gilt dies allerdings nicht mehr unumstritten. Bei der Überlassung von Zertifikaten über > Economic Value Added an das Führungspersonal geht der BFH davon aus, dass zwischen dem das Zertifikat erwerbenden ArbN und dem emittierenden Unternehmen eine neben das Dienstverhältnis tretende eigenständige Sonderrechtsbeziehung besteht, die Grundlage der Kapitalüberlassung durch den ArbN an den Emittenten ist (ähnlich > Arbeitslohn Rz 122). Dementsprechend beruht ein bei Rückgabe des Zertifikats entstehender Kursgewinn oder Verlust auf der Kapitalüberlassung und nicht auf dem Dienstverhältnis. Anders als eine Aktienoption, die zu Arbeitslohn führen kann (> Stock Options), diene das EVA-Zertifikat nicht als Anreizlohn für den > Arbeitnehmer; überdies enthalte deren entgeltlicher Erwerb ein Risiko des Kapitalverlustes (BFH 226, 47 = BStBl 2010 II, 69). Ob das Risiko des zumindest teilweisen Kapitalverlustes bei Aktien tatsächlich nicht besteht und die Überlassung von EVA wirklich keinen Leistungsanreiz enthalten und damit eine Vergleichbarkeit von EVA und dem verbilligten Aktienerwerb ausgeschlossen ist, bleibt wohl der Beurteilung im konkreten Einzelfall vorbehalten.

 

Rz. 4

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Ein derartiger (> Rz 3) geldwerter Vorteil entsteht unabhängig davon, ob der AG aus der Einräumung eines Vorzugspreises Aufwendungen entstehen, zB bei verbilligter Veräußerung junger Aktien aus einer Kapitalerhöhung, denn ein Wertabfluss beim ArbG ist nicht Voraussetzung für einen steuerlichen Wertzufluss (Einnahme) beim ArbN; dazu > Arbeitslohn Rz 40. In einem Ausschluss des Bezugsrechts der (Alt-)Aktionäre liegt ferner keine Schenkung an den ArbN (BFH 74, 577 = BStBl 1962 III, 214).

 

Rz. 5

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Der geldwerte Vorteil fließt dem ArbN im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien zu (> Zufluss von Arbeitslohn). Das ist der Tag, an dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfüllt wird (BFH 223, 419 = BStBl 2009 II, 382; vgl Busch, DStR 2009, 898); deshalb fließt nichts zu, solange dem ArbN eine Verfügung über die Aktien rechtlich unmöglich ist (BFH 234, 187 = BStBl 2011 II, 923). Das gilt auch für den verbilligten Erwerb von Aktien, die der ArbN langfristig festlegt (die weggefallene gesetzliche Sperrfrist kann durch eine vertragliche Behaltefrist ersetzt werden), um eine Steuervergünstigung oder ArbN-Sparzulage zu erhalten (> Rz 10 ff). Ebenso, wenn der ArbG die Verbilligung der Aktien von einem befristeten Veräußerungsverbot abhängig macht; der ArbN hat hier trotz des Veräußerungsverbots an allen Kursveränderungen teil und kann die Aktien beleihen (BFH 142, 475 = BStBl 1985 II, 136 bei vinkulierten Namensaktien; BFH 223, 98 = BStBl 2009 II, 282). Zu den Zufluss einschränkenden ‚restricted shares’, die nicht lieferbar und nur eingeschränkt handelbar und beleihbar sind, vgl BFH 324, 187, aaO. Zum Zufluss bei Ausübung eines Aktienoptionsrechts > Stock Options Rz 4, 5 und > Zufluss von Arbeitslohn Rz 15.

 

Rz. 6

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Eine andere Frage ist es, ob der geldwerte Vorteil geringer ist, wenn ein befristetes Veräußerungsverbot vereinbart wird. Die FinVerw hat einen Abschlag vom Verkehrswert abgelehnt; der BFH 156, 468 = BStBl 1989 II, 608 hat dies bestätigt: Der geldwerte Vorteil ist nicht deshalb geringer, weil die Aktien innerhalb einer Sperrfrist von 2 Jahren nicht veräußert werden dürfen; das gilt auch für vinkulierte Namensaktien. Ein Bewertungsabschlag kommt ferner nicht in Betracht, wenn sich der ArbG ein Vorkaufsrecht (Rückkaufsrecht, Ankaufsrecht) vorbehält (> Bedingung) (BFH 223, 98 = BStBl 2009 II, 282). Wird ein vertragliches Veräußerungsverbot nicht eingehalten, ist ein an den ArbG nachträglich gezahlter Betrag bis zur Höhe des versteuerten geldwerten Vorteils wie zurückgezahlter Arbeitslohn zu behandeln (> Werbungskosten Rz 106).

 

Rz. 7

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Darf ein ArbN ein dem ArbG eingeräumtes (idR niedrig verzinsliches) Darlehen in Aktien des ArbG tauschen (sog Wandeldarlehen), entsteht ein geldwerter Vorteil (Arbeitslohn) erst nach Ausüb...

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