Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Das ist eine vom ArbG ausgesprochene Kündigung, mit der der ArbG dem ArbN gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet (vgl § 2 KSchG). Zahlt der ArbG seinen ArbN für die Annahme der Änderungskündigung > Abfindungen, kann darin eine tarifermäßigt zu besteuernde Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG liegen (BFH 226, 261 = BStBl 2010 II, 1030). Ergänzend > Außerordentliche Einkünfte Rz 34, > Gehaltsumwandlung, > Jubiläumsfeier Rz 11.

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