Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die Siebenten-Tags-Adventisten gehören zu den anerkannten > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Da sie ihre "Steuer"-Beschlüsse nicht den entsprechenden Landesgesetzen gemäß durch staatliche Organe genehmigen lassen, sind die von ihren Mitgliedern an sie geleisteten Beiträge keine Kirchensteuern im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 4 EStG (BFH 96, 458 = BStBl 1970 II, 11). Deshalb ist auch das Einbehalten der > Kirchensteuer vom > Arbeitslohn nicht vorgesehen (vgl BMF vom 24.07.2019, BStBl 2019 I, 830).

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Gleichwohl sind die Kirchenbeiträge aus Gründen der > Billigkeit wie KiSt abziehbar (> R 10.7 Abs 1 EStR), allerdings nur bis zur Höhe der in dem maßgebenden Bundesland von anderen Religionsgemeinschaften erhobenen KiSt. Darüber hinaus gehende Beiträge werden als > Spenden abgezogen (R 10.7 Abs 2 EStR, > Sonderausgaben Rz 19).

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Bei dem Besuch der Josia-Missionsschule, einer Einrichtung der Siebenten-Tags-Adventisten, handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung iSv § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bzw § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG (EFG 2018, 2602).

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