Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der ArbG das für jeden ArbN zu führende Lohnkonto abzuschließen (§ 41b Abs 1 Satz 1 EStG). Ist das Lohnkonto geschlossen und die LSt-Bescheinigung der FinVerw übermittelt, darf der ArbG den LSt-Abzug nicht mehr ändern (§ 41c Abs 3 Satz 1 EStG). Zu Einzelheiten > Lohnkonto und > Lohnsteuerbescheinigung. Spätestens bis zum Abschluss des Lohnkontos muss er sich ggf entscheiden, ob er anstelle des üblichen LSt-Abzugs die Steuerabzüge ganz oder teilweise pauschal besteuern will (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 14); Entsprechendes gilt bei der > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 45. Bis zum gleichen Zeitpunkt muss der ArbG klären, ob er dem > Betriebsstätten-Finanzamt in den Fällen des § 38 Abs 4 Satz 3 HS 2 EStG Anzeige zu erstatten hat, weil sein ArbN mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Dritten einen dem LSt-Abzug unterliegenden und ihm nicht gemeldeten geldwerten Vorteil erhalten hat (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 9 ff).

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