Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zur Abgrenzung des Arbeitslohns von anderen EinkünftenArbeitslohn Rz 130 ff sowie > Arbeitnehmer Rz 9 ff; außerdem zB > Abgeordnete, > Artisten, > Aufsichtsrat, > Aushilfstätigkeit, > Berufssportler, > Erhebungsbeauftragter, > Freiberufler, > Fußballspieler, > Gastschauspieler, > Gesellschafter von Personengesellschaften, > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, > Gewerbetreibende, > Hostessen, > Influencer, > Interviewer, > Kapellmeister, > Künstler, > Model, > Musiker, > Notare, > Orchestermusiker, > Pharmaberater, > Propagandisten, > Prospektverteiler, > Prostituierte, > Rechtsanwälte, > Richter, > Solisten, > Sonstige Einkünfte, > Schiedsrichter, > Steuerberater, > Stromableser, > Telefoninterviewer, > Vorstandsmitglieder, > Werber, > Zeitungsausträger, > Zeitschriften- und Anzeigenwerber sowie weitere Stichworte zur Berufsgruppen und Tätigkeiten. Zu fehlender EinkünfteerzielungsabsichtLiebhaberei, ergänzend > Amateursportler, > Ehrenamt und > Hobby.

Zur Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher TätigkeitArbeitnehmer Rz 75 ff (dort auch zu gemischten und zu Hilfstätigkeiten), > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 27 ff, > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit.

Zur Abgrenzung zwischen Bar- und SachlohnGeld, > Sachbezüge Rz 2 ff sowie BMF vom 15.03.2022, BStBl 2022 I, 242, > Anh 2 Sachbezüge.

Zur Abgrenzung beruflich veranlasster Aufwendungen von den nicht abziehbaren Aufwendungen für den Lebensunterhalt > Lebensführung; von WK und SA bei > Bildungsaufwendungen. Zur Abgrenzung von WK (ähnlich bei > Betriebsausgaben) > Werbungskosten Rz 60 ff, 65 ff. Zur Abgrenzung bei SA > Sonderausgaben Rz 3, bei AgB > Außergewöhnliche Belastungen Rz 9 ff [11]. Ergänzend zur Berücksichtigung von Aufwendungen nach § 35a EStGHaushaltshilfe Rz 5 ff und > Handwerkerleistungen.

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