Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der > Arbeitgeber hat die im LSt-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene LSt und andere Steuerabzüge spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das für ihn zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Je nach dem, ob der LSt-Anmeldungszeitraum der Kalendermonat, das Kalender-Vierteljahr (Quartal) oder das Kalenderjahr ist, hat der ArbG die LSt zu den in der nachfolgenden Tabelle genannten Terminen an das Betriebsstätten-FA abzuführen (vgl § 41a Abs 2 EStG).

 
Zahlungstermine Anmeldungszeitraum abzuführende LSt im Vorjahr

10.01., 10.02.,

10.03., 10.04.,

10.05., 10.06.,

10.07., 10.08.,

10.09., 10.10.,

10.11., 10.12.,
der Kalendermonat mehr als 5 000 EUR

10.01. (für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12. des Vorjahres),

10.04., 10.07., 10.10.
das Vierteljahr/das Quartal mehr als 1 080 EUR, aber nicht mehr als 5 000 EUR
10.01. (für das Vorjahr) das Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 EUR

Von der Abführung unabhängig ist die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6).

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Setzt das FA die LSt abweichend von der Steueranmeldung oder wegen fehlender Anmeldung erstmals fest, wird im Allgemeinen eine Zahlungsfrist von einer Woche gewährt.

 

Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die vom FA durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid angeforderten Steuerbeträge sind nach Ablauf eines Monats fällig (> R 42d.1 Abs 7 LStR; > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 5); Entsprechendes gilt für die aufgrund einer > Außenprüfung der LSt vom ArbG schriftlich anerkannten Steuerbeträge (vgl § 42d Abs 4 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 227 ff), ferner für die > Kirchensteuer, den > Solidaritätszuschlag sowie für die Beiträge zur > Arbeitskammer (Arbeitnehmerkammer).

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