Rz. 1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Der > Arbeitgeber hat die im LSt-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene LSt und andere Steuerabzüge spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das für ihn zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG).
Rz. 2
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Je nach dem, ob der LSt-Anmeldungszeitraum der Kalendermonat, das Kalender-Vierteljahr (Quartal) oder das Kalenderjahr ist, hat der ArbG die LSt zu den in der nachfolgenden Tabelle genannten Terminen an das Betriebsstätten-FA abzuführen (vgl § 41a Abs 2 EStG).
Zahlungstermine | Anmeldungszeitraum | abzuführende LSt im Vorjahr |
---|---|---|
10.01., 10.02., 10.03., 10.04., 10.05., 10.06., 10.07., 10.08., 10.09., 10.10., 10.11., 10.12., |
der Kalendermonat | mehr als 5 000 EUR |
10.01. (für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12. des Vorjahres), 10.04., 10.07., 10.10. |
das Vierteljahr/das Quartal | mehr als 1 080 EUR, aber nicht mehr als 5 000 EUR |
10.01. (für das Vorjahr) | das Kalenderjahr | nicht mehr als 1 080 EUR |
Von der Abführung unabhängig ist die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6).
Rz. 3
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Setzt das FA die LSt abweichend von der Steueranmeldung oder wegen fehlender Anmeldung erstmals fest, wird im Allgemeinen eine Zahlungsfrist von einer Woche gewährt.
Rz. 4
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die vom FA durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid angeforderten Steuerbeträge sind nach Ablauf eines Monats fällig (> R 42d.1 Abs 7 LStR; > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 5); Entsprechendes gilt für die aufgrund einer > Außenprüfung der LSt vom ArbG schriftlich anerkannten Steuerbeträge (vgl § 42d Abs 4 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 227 ff), ferner für die > Kirchensteuer, den > Solidaritätszuschlag sowie für die Beiträge zur > Arbeitskammer (Arbeitnehmerkammer).
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