Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Abfindungen sind einmalige Geld- oder Sachleistungen, mit denen Rechtsansprüche abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben sie steuerfrei oder werden ermäßigt besteuert.

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Steuerfrei sind zB Kapitalabfindungen aus der GRV und aufgrund der Beamtengesetze (§ 3 Nr 3 EStG). Ergänzend > Beamte Rz 3 Abfindungen, > Beamtenpensionsgesetze, > Kapitalabfindungen, > Witwen Rz 3. Zu steuerfreien Abfindungen als Leistungen aus der GUV (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG) > Unfallversicherung Rz 13. Zu Abfindungen aus öffentlichen Mitteln an > Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen (§ 3 Nr 60 EStG aF; siehe Fußnote dort in > Anh 1) > Entlassungsabfindungen Rz 6. Zum nunmehr nach § 3 Nr 60 EStG steuerfreien Anpassungsgeld für ArbN der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben, > Bergarbeiter Rz 4. Wird eine Versorgung, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des ArbN beruht, mit dem kapitalisierten Wert abgefunden, tritt Steuerpflicht nicht ein (§ 2 Abs 2 Nr 2 Satz 2 LStDV; > Betriebliche Altersversorgung Rz 195 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Abfindungen, die ArbN als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn erhalten, zB die Abfindung laufender Pensionszahlungen durch einen Ablösungsbetrag, gehören zum stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 4 LStDV). Das gilt auch für Abfindungen wegen einer vom ArbG veranlassten oder einer gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses (> Entlassungsabfindungen). Zur tarifermäßigten Besteuerung von Abfindungen im Einzelnen > Außerordentliche Einkünfte Rz 20 ff, 95 ff und BMF vom 01.11.2013, BStBl 2013 I, 1326 sowie – zur Neufassung der Rz 8 des vorgenannten Schreibens – BMF vom 04.03.2016, BStBl 2016 I, 277; ferner > Rechtsnachfolger Rz 5. Zur Berücksichtigung von Entlassungsabfindungen bei > Beschränkte Steuerpflicht vgl § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d EStG (> Inländische Einkünfte Rz 8 mit Beispiel); zum Besteuerungsrecht bei Entlassungsabfindungen > Doppelbesteuerung Rz 273 ff mwN. Zu Abfindungen beim Ausscheiden eines Geschäftsführers > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 92.

 

Rz. 4

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Zu Abfindungen für die Aufgabe einer Werkwohnung oder als Entschädigung dafür, dass eine Werkwohnung nicht zur Verfügung gestellt wurde, > Dienstwohnung Rz 56. Zu weiteren EinzelfällenAußergewöhnliche Belastungen Rz 75 Abfindungen, > Entschädigungen, > Verdienstausfall. Zu Vergütungen für ein "Unterlassen" und bei Freistellung von der Arbeit > Wettbewerbsverbot, > Inländische Einkünfte Rz 3 mwN und > Doppelbesteuerung Rz 127.

Zur Behandlung der Abfindung von Ansprüchen auf Schadensersatz durch den ArbG > Schadensersatz Rz 1 ff. Zur Abfindung von VersorgungsansprüchenAbgeordnete Rz 7, > Betriebliche Altersversorgung Rz 195 ff, > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 77, > Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Rz 5. Zur Abfindung von Versorgungsansprüchen als Folge einer Ehescheidung > Versorgungsausgleich.

 

Rz. 5

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Abfindungen, die als > Arbeitslohn dem LSt-Abzug unterliegen, sind > Sonstige Bezüge, wenn sie nicht für einen bestimmten > Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden.

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