Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgebaute Garage als häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Als "häuslich" sind Arbeitsräume dann anzusehen, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse räumlich eng in die private Lebenssphäre eingebunden sind. Eine derartige Einbindung besteht nicht nur dann, wenn sie baulich in den eigentlichen Wohnbereich integriert sind, sondern auch dann, wenn sie wegen ihrer räumlichen Nähe zum Wohnhaus gehören. Hierbei ist der Umfang des häuslichen Machtbereichs entscheidend. Da sich dieser bei Wohngebäuden auf das gesamte zugehörige Grundstück erstreckt, ist auch eine an das Wohnhaus angrenzende, als Arbeitszimmer umgebaute Garage als "häuslich" zu werten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine an das klägerische Wohnhaus angrenzende Garage die Begriffsmerkmale für "häusliches Arbeitszimmer" erfüllt und somit dem Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG unterliegt.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie haben zwei Kinder, geboren 1989 und 1993. Der 1951 geborene Kläger - er ist Diplom-Ingenieur - ist mit einer 5-Tage-Woche als technischer Geschäftsführer bei einer GmbH, die sich mit Umwelttechnik (Kanalsanierung / Schachtsanierung) beschäftigt, angestellt. Er hat dort einen eigenen Arbeitsplatz. Die 1962 geborene Klägerin ist als Hausfrau nicht erwerbstätig. Die Eheleute erwarben mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 ein 542 qm großes Grundstück, das mit einem in 1959 fertig gestellten Einfamilienhaus (113 qm Wohnfläche; 4 Zimmer nebst Küche, Diele und Bad / Toilette) sowie einer hieran angrenzenden Garage (17 qm Fläche) versehen ist (Planskizze Blatt 91 ESt-Akte, Foto, Blatt 10 EW-Akte). Das Einfamilienhaus wird von den Klägern und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Garage hatte bereits der Voreigentümer in der Weise umgestaltet, dass zwei Räume entstanden sind (vgl. Planskizze, Blatt 92 ESt-Akte). In dem größeren Raum wurden eine Naßzelle sowie eine Küche eingerichtet. Das ursprüngliche Garagentor war entfernt und durch eine Eingangstür ersetzt worden. Der Kläger nutzt beide Räumlichkeiten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als "Büro", und zwar - nach seinen Angaben - vor und im Anschluß an seine regelmäßige Arbeitszeit bei der GmbH sowie an den Wochenenden in einem Gesamtumfang von ca. 10,5 Stunden wöchentlich. Neben beruflichen Tätigkeiten wie Kalkulation, Baustellenorganisation und Einsatzplanung (vgl. insoweit Arbeitgeberbescheinigung vom 27. April 1998, Blatt 89 ESt-Akte) will der Kläger dort auch Kunden seines Arbeitgebers empfangen haben.

Unter Hinweis auf §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG versagte das Finanzamt den Abzug der vom Kläger im Zusammenhang mit der "Büro-Nutzung" als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Aufwendungen von rund 2.568,00 DM (Einkommensteuerbescheid 1997 vom 15. September 1998, Blatt 86; Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1999, Blatt 107, jeweils ESt-Akte).

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger geltend: Die in der ehemaligen Garage befindlichen Räumlichkeiten könnten nicht als "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne vorgenannter Bestimmungen gewertet werden, da es an einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngebäude fehle. Sie befänden sich außerhalb der Wohnung und verfügten über einen eigene, von der Wohnung getrennten Zugang. Es liege daher keine Nähe zur privaten Lebensführung vor.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1999 den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 15. September 1998 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten von 2.568,00 DM abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die ehemalige Garage dem Hauptgebäude zuzuordnen. Hierfür spreche neben der räumlichen Nähe auch der Umstand, dass eine Naßzelle und eine Kochnische sowie ein weiterer Zugang zum Garten vorhanden seien.

 

Entscheidungsgründe

die Klage ist unbegründet.

Dem begehrten Werbungskostenabzug steht § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG entgegen.

Die in der ehemaligen Garage befindlichen Räumlichkeiten stellen ein "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG dar. Als "häuslich" sind Arbeitsräume in Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Zielsetzung bei der streitbefangenen Neuregelung und der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, Bundessteuerblatt II 1989, 421; 27. Juli 1993 VIII R 67/91, BStBl II 1994, 468; 28. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701; 28. September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; 23. September 1999 VI R 74/98, BFH/NV 2000, 272) dann anzusehen, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse räumlich eng in die private Lebenssphäre in der Weise eingebunden sind, dass sie eine...

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