Revision eingelegt (BFH XI R 40/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Mietaufwendungen für eine Unterkunft am Ausbildungsort bei der Ermittlung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bis 2011

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Kind in der elterlichen Wohnung keinen eigenen Hausstand, so können Aufwendungen für eine Unterkunft am Ausbildungsort auch dann nicht abzogen werden, wenn ohne Anmietung der Unterkunft höhere Fahrtkosten angefallen wären.

 

Normenkette

EStG 2008 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2, § 12 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen XI R 40/12)

BFH (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen XI R 40/12)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Mietaufwendungen für eine Unterkunft am Ausbildungsort bei der Ermittlung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind.

Durch Bescheid vom 7. August 2009 (Blatt 127/128 KiG-A) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter S der Klägerin, geboren am 30. Januar 1987 (Blatt 1 KiG-A), für den Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2008 gemäß § 70 Abs. 4 EStG auf und forderte zugleich das gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.848 € nach § 39 Abs. 2 AO zurück. Ihre Entscheidung begründete die Beklagte damit, die Einkünfte und Bezüge der über 18 Jahre alten Tochter hätten die im Jahr 2008 geltende Einkommensgrenze von 7.680 € überstiegen.

Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wandte die Klägerin in ihrem Einspruchschreiben vom 2. September 2009 (Blatt 142/143 KiG-A) ein, dass dies nicht zutreffe, da die Einkünfte der Tochter laut Gehaltsmitteilung für den Monat Dezember 2008 (Blatt 145 KiG-A) nach Abzug von Aufwendungen für Miete und Nebenkosten (2.068,32 €), für 48 Familienheimfahrten (532,80 €), für Arbeitsmittel (102 €), für 212 durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (445,20 €) und für Kontogebühren (16 €) lediglich 6.181,11 € betragen hätte. Im Antwortschreiben vom 4. September 2009 (Blatt 149/150 KiG-A) forderte die Beklagte die Klägerin dazu auf, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "echten doppelten Haushaltsführung" nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nachzuweisen und die geltend gemachten weiteren Werbungskosten ebenfalls zu belegen. Am 20. Oktober 2009 erwiderte die Klägerin, dass die Aufwendungen für Miete und Nebenkosten berufsbedingt erforderlich gewesen seien; Belege für die Arbeitsmittel und für Kontoführungsgebühren könnten nicht beigebracht werden, da diese nicht aufgehoben worden seien (Blatt 159 KiG-A). Auch unter Außerachtlassung der Aufwendungen für Arbeitsmittel und Kontoführungsgebühren würde der Grenzbetrag unterschritten, da sich die Einkünfte ihrer Tochter nach Abzug von Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (532,80 €) und der besonderen Ausbildungskosten in Form der Miete und Nebenkosten (2.068,32 €) auf 6.644,31 € (= 9.245,43 € Arbeitslohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge abzüglich 532,80 € Fahrtkosten abzüglich 2.068,32 € Mietaufwendungen) beliefen. Zu den besonderen Ausbildungskosten sei mitzuteilen, dass S den Beruf "Ausbildung als Krankenpflegerin" gewählt habe. Bedingt durch Schichtarbeiten habe S im Schwesternwohnheim eine Unterkunft anmieten müssen (Blatt 165/166 KiG-A). Den Einspruch wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2010 (Blatt 174-179 KiG-A) als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Nach den Angaben in der Gehaltsmitteilung für den Monat Dezember 2008 habe die Tochter S im Kalenderjahr 2008 einen Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 9.245,43 € (= 12.519,83 € abzüglich 3.274,40 € Sozialversicherungsbeiträge) erzielt. Hiervon sei der Arbeitnehmerpauschbetrag (920 €) abzuziehen, da die zu berücksichtigenden Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 532,80 € (= 48 Tage x 37 km x 0,30 €) ausgemacht hätten. Die anzurechnenden Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit würden folglich 8.325,43 € (= 9.245,43 € Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich 920 € Arbeitnehmerpauschbetrag) betragen und die Einkommensgrenze von 7.680 € würde deutlich überschreiten. Entgegen der Ansicht der Klägerin könnten die Mietaufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da S im Hause der Klägerin keinen eigenen Hausstand unterhalten habe; es fehle an der für die doppelte Haushaltsführung notwendigen Aufteilung der Haushalte auf zwei Standorte. Die pauschal von der Klägerin ohne Nachweis angesetzten Kosten für die Kontoführung bzw. für den Kauf von Arbeitsmitteln könnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wegen des starren Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge und des daraus folgenden "Alles-oder-Nichts-Prinzips" dürften die Familienkassen nur tatsächlich nachgewiesene Kosten für Arbeitsmittel und Kontoführung abziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2010 verwiesen.

Mit ihrer Klage hält die Klägerin an ihrer bisherigen Auffassung ...

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