Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der privaten Nutzung eines unternehmenseigenen Pkws

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Anscheinsbeweis, dass ein unternehmenseigener PKW auch privat genutzt wird, wird nicht durch ein Fahrtenbuch beseitigt, welches anhand einer täglich besprochenen Tonbandkassette erstellt wurde, wenn zwischen der Erstellung des Fahrtenbuches und der Besprechung der Tonbandkassette über ein Jahr liegt.
  2. Fehlen zum Umfang der privaten Nutzung konkrete Anhaltspunkte, so kann der private Nutzungsanteil regelmäßig zwischen 30 bis 35 v. H. geschätzt werden. Den Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. Listenpreismethode) zu schätzen, ist für Zwecke der Umsatzbesteuerung unzulässig (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. 3. 1999 V R 78/98; BFH/NV 1999 S. 1178).
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die sog. 1 %-Methode im Bereich der Umsatzsteuer angewendet werden darf.

Nach vorangegangener Betriebsprüfung im Jahre 1995 erklärte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung für 1996 vom 24. Oktober 1997 einen Eigenverbrauch für Privatfahrten in Höhe von 1.000 DM. Dieser Steuererklärung stimmte der Beklagte durch Mitteilung vom 10. November 1997 zu. Mit Änderungsbescheid vom 8. Januar 19998 erhöhte der Beklagte den privaten Nutzungsanteil auf 8.496 DM. Dabei legte er für das unternehmerische Fahrzeug der Marke BMW M 3 pro Monat 1 % des Listenpreises in Höhe von 88.500 DM (885 DM x 12 Mon. = 10.620 DM) zugrunde und zog hiervon pauschal 20 % (= 2.124 DM) für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten ab.

Gegen den Änderungsbescheid erhob der Kläger am 4. Februar 1998 Einspruch. Zur Begründung führte er aus, die 1 %-Methode habe nicht angewendet werden dürfen. Er habe die täglichen Kilometerstände und die täglich geschäftlich gefahrenen Kilometerstände nachträglich in ein Fahrtenbuch eingetragen. Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens reichte der Kläger zwei Fahrtenbücher und eine Tonbandkassette ein. Die Tonbandkassette und die Fahrtenbücher enthalten das Datum, die Fahrstrecke, die aufgesuchte Person, den Kilometerstand zum Beginn und Ende der Fahrt sowie die gefahrenen Kilometer. Erklärungen bzw. Eintragungen zu privat gefahrenen Kilometer fehlen ebenso wie zum Reisezweck.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. September 1998 wies der Beklagte den Einspruch mit dem Argument als unbegründet zurück, das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß. Auch seien die Tonbandaufzeichnungen nicht als elektronisches Fahrtenbuch anzuerkennen, da nachträgliche Veränderungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Am 19. Oktober 1998 erhob der Kläger Klage. Er trägt vor, die

1 %-Methode sei zu Unrecht angewendet worden, Durch Aufzeichnungen mittels Tonband sei für das Jahr 1996 ein Fahrtenbuch erstellt worden. Die Tonbandkassetten seien täglich vom Kläger besprochen worden. Ein Nachweis, dass sämtliche Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten korrekt seien, könnten auch durch Einsicht in die betrieblichen Unterlagen und Terminbücher bestätigt werden.

Er beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 8. Januar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 1998 die Umsatzsteuer für 1996 auf 38.588,70 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2000 änderte der Kläger seinen bisherigen Sachvortrag dahingehend, dass mit dem betrieblichen Fahrzeug keinerlei Privatfahrten durchgeführt worden seien. Soweit er im Schreiben vom 2. Dezember 1997 eine geringfügige Privatnutzung eingeräumt habe, treffe dies nicht zu. Zum Ansatz eines Eigenverbrauchs für Privatfahrten in der Steuererklärung in Höhe von 1.000 DM sei es gekommen, weil bei der Betriebsprüfung im Jahre 1995 festgestellt worden sei, dass Kosten für Privatfahrzeuge versehentlich als Betriebsausgaben erfasst worden seien.

Laut Gewinn- und Verlust-Rechnung für 1996 betragen die vorsteuerbelasteten Kraftfahrzeugkosten insgesamt 16.778,17 DM (10.898,17 DM an Fahrzeugkosten + 5.880 DM an AfA).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

  1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG 1996 unterliegt der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Davon ist auszugehen, wenn ein unternehmenseigener Personenkraftwagen privat benutzt wird (vgl. z. B.: BFH vom 12. 8. 1997, Az: V R 49/71, BStBl II 1971 S. 789). Dass ein unternehmenseigener Personenkraftwagen auch privat genutzt wird, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung (so ausdrücklich BFH vom 14. 5. 1999, Az: VI B 258/98, BFH/NV 1999 S. 1330 f.). Zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises reicht es nicht aus, eine private Mitbenutzung unter Hinweis auf ein Privatfahrzeug in Abrede zu stellen. Zum Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung bedarf e...

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