Revision eingelegt (BFH VIII R 22/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug von Werbungskosten für Arbeitsecke in aus beruflichen Gründen angemieteter Zweitwohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können für eine nicht abgeschlossene Arbeitsecke in einem Ein-Zimmer-Appartement auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Appartement aus beruflichen Gründen angemietet wurde (ohne dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen); entscheidend ist, dass der Raum im Übrigen auch zum Wohnen dient.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.03.2016; Aktenzeichen VIII R 22/14)

BFH (Beschluss vom 22.03.2016; Aktenzeichen VIII R 22/14)

 

Tatbestand

Streitig ist u.a. die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sowie der Kosten für eine Reise nach England.

Die Klägerin wird einzelveranlagt, sie erklärt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Gegenstand der Einkünfteermittlung ist dabei ihre Tätigkeit als Künstlerin bzw. (Sprachen-)Dozentin.

Die Klägerin wohnte in den Streitjahren in einem 30 m² großen Einzimmerapartment in B bei einer Jahresmiete von 4.800 €. Nach einer eingereichten Skizze befand sich neben einem Bad und einer Küche in dem Apartment ein 15 m² großer Raum, der mittels mobiler Raumteiler in Bereiche für drei Arbeitsplätze und eine Schlafcouch aufgeteilt gewesen sein soll. Wegen des Zuschnitts der Wohnung wird auf eine Skizze verwiesen (Blatt 28 der Rechtsbehelfsakten, Fach 2009).

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2008 beantragte die Klägerin, soweit hier noch streitig, den Abzug von jeweils 1.200 € als Kosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben je bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Des weiteren machte sie Internet- und Telefonkosten in Höhe von 720 € bei ihrer Gewinnermittlung geltend.

In dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom 4. November 2009 erkannte der Beklagte die Hälfte der Telekommunikationskosten in Höhe von 360 € an, versagte aber den Betriebsausgabenabzug von zweimal 1.200 € für das Arbeitszimmer.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2009 beantragte die Klägerin, soweit hier noch streitig, erneut die Berücksichtigung von zweimal 1.200 € als Betriebsausgaben für ein Arbeitszimmer sowie die Berücksichtigung von Betriebsausgaben wegen der Kosten einer Dienstreise nach London in Höhe von 1.154 €. Aus der Erklärung ergab sich überdies, dass die Klägerin am 3. September 2009 die Gesellschaft "M Academy of Language, Arts & Culture LtD" gegründet hatte.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Oktober 2010 berücksichtigte der Beklagte weder die Kosten von insgesamt 2.400 € für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Dienstreise als Betriebsausgaben.

Mit ihren jeweiligen Einsprüchen hiergegen trug die Klägerin vor, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien anzuerkennen, weil die gemietete Wohnung zu 100 % beruflichen Zwecken diene. Sie sei ausschließlich aus geschäftlichen Gründen gemietet worden und diene als Büro, Lehrzimmer und Atelier. Sie verbringe 70 % ihrer Zeit dort, wobei ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. In der Wohnung befinde sich der Mittelpunkt ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Die kleine Wohnung würde nahezu ausschließlich beruflich veranlasst genutzt, die Rechtsprechung erlaube die Berücksichtigung derartiger Kosten bei Lehrern. Die Wohnung sei der Arbeitsplatz, wo Arbeiten gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Art für die jeweiligen Berufe übersetzerischer, lehrender, geistiger, künstlerischer und schriftstellerischer Art erledigt würden. Die private Nutzung von weniger als 10 % sei untergeordnet und unschädlich.

Die Kosten der Auslandsreise seien für die Geschäftstätigkeit, die Geschäftsgründung, der Suche nach Geschäftsräumen, der Markterforschung, zum Besuch beruflicher Institutionen, zur Knüpfung von Geschäftskontakten und zur Dozentengewinnung unternommen worden. Die aufgesuchten Ziele hätten alle mit der gegründeten Limited zu tun gehabt. Sie habe unter anderem die deutsch-britische Handelskammer, Kunstakademien, Universitäten und so weiter besucht. Gesucht habe sie kulturelle Austauschmöglichkeiten, Referenten und Gruppenziele im Rahmen der interkulturellen Kommunikation. Sie habe in London Deutschunterricht geben wollen und zu diesem Zweck Zeitungen und das Internet studiert. Sie habe Seminarräume in London gesucht und sich bereits eine entsprechende Webseitenadresse reservieren lassen. Die Klägerin machte weitere 201,85 € für eine Anzeige Sprachkurse Inland und Literatur (Die englische Limited; 50 €) geltend. Der Beklagte erwiderte hierauf, ein bisher anerkannter Betriebsausgabenabzug in Höhe von 442,64 € für den deutsch-britischen Industrie- und Handelskammerbeitrag und die Zahlungen an ein Companies House könnten nicht anerkannt werden, Telekommunikationskosten würden analog des Einspruchs 2008 nur zu 50 % anerkannt. Auf die Verböserungsabsicht werde hingewie...

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