Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen III R 35/97)

 

Tenor

I. Unter teilweiser Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 04. Juli 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1935 wird dem Finanzamt aufgegeben, die Steuer mit der Maßgabe anderweitig zu berechnen, daß zusätzliche außergewöhnliche Belastungen von 1.415,– DM berücksichtigt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens wegen der Einkommensteuer für 1991 sind eine Reihe von Streitpunkten verblieben:

1.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verlangen die Kläger die Berücksichtigung von 180,– DM Notar-Gebühren, 41,– DM Fotokopier- und Telefonkosten sowie 90,– DM Gerichtskosten als weitere Werbungskosten. Die Notar-Gebühren wurden an den Notar … gezahlt; die Gerichtskosten betrafen das Verfahren 5 K 503/87, das die Kläger beim. Finanzgericht wegen der Einkommensteuer 1985 betrieben hatten.

2.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen verlangen die Kläger die Berücksichtigung der Aufwendungen, die dem Kläger infolge der Begleitung durch die Klägerin bei seinem Kuraufenthalt in … entstanden sind. Diese Kosten beziffern sie auf 1.415,– DM. Dabei handelt es sich um die Hälfte der im Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt entstandenen Aufwendungen für die Unterkunft, die Verpflegung und die Kurtaxe.

3.

Außerdem machen sie zusätzliche Fahrtkosten mit dem eigenen PKW in Höhe von 750,50 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Zwischen den Beteiligten herrscht Einvernehmen, daß die angegebene Fahrleistung von 8.050 km im Rahmen des Angemessenen liegt. Streitig ist jedoch die Höhe der dadurch verursachten Aufwendungen. Während das Finanzamt für die Fahrten bis zum 30. September 1991 einen Pauschsatz von 0,42 DM/km und ab 01. Oktober einen solchen von 0,52 DM/km angesetzt hat, verlangen die Kläger einen pauschalen Kilometersatz von 0,53 DM. Dies ergibt anstelle der vom Finanzamt anerkannten 3.516,– DM einen Betrag von 4.266,50 DM.

Durch die Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1995 setzte das Finanzamt unter Änderung des letzten Einkommensteuerbescheides 1991 vom 04. Juni 1993 die Steuer bei einem nach der Splittingtabelle zu versteuernden Einkommen von … DM und einer Steuerermäßigung gemäß § 34 g Nr. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG – von … DM auf … DM fest.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 04. Juli 1993 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1995 mit der Maßgabe zu ändern, daß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten von 311,– DM abgezogen und bei den außergewöhnlichen Belastungen weitere Aufwendungen von 2.166,– DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur insoweit begründet, wie sie die Aufwendungen für die Klägerin während des Kuraufenthalts des Klägers betrifft.

Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist festzustellen, daß das Finanzamt die geltend gemachten Notar-Gebühren, sowie die Fotokopier- und Telefonkosten bereits als Werbungskosten berücksichtigt hat. Sie sind in den als vorweggenommene Werbungskosten angesetzten 688,34 DM enthalten. Dies ergibt sich aus der eigenen Werbungskostenzusammenstellung der Kläger, aus der der Betrag von 688,34 DM in die Einspruchsentscheidung übernommen worden ist. Gegenüber der ursprünglichen Steuerfestsetzung sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um (6.315,– DM ./. 4.576,– DM =) 1.739,– DM vermindert worden. Diese Minderung entfällt mit (1.457,– DM ./. 651,– DM =) 806,– DM auf die Wohnung in … Somit verbleibt für die Wohnungen in … eine Minderung von (1.739,– DM ./. 806,– DM =) 933,– DM. Dieser Betrag stellt die Summe der vorweggenommenen Werbungskosten von 688,34 DM sowie der Werbungskostendifferenz von (jetzt 1.722,– DM ./. früher 1.478,– DM =) 244,– DM dar.

Die Gerichtskosten wegen des Verfahrens 5 K 503/87 lassen sich schon deshalb nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuordnen, weil sich der Finanzrechtsstreit damals nicht allein und noch nicht einmal überwiegend auf diese Einkünfte bezog. Erwogen werden könnte, die Kosten als Steuerberatungskosten zu den Sonderausgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu rechnen. Dies ist jedoch mit der herrschenden Meinung abzulehnen (vgl. Stephan in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 10 Rdnr. 198).

Die auf die Klägerin entfallenen hälftigen Kur-Rufwendungen können trotz fehlender zeitnaher Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Begleitperson als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG anerkannt werden. Die Aufwendungen waren zwangsläufig i.S. des Absatzes 2 der Vorschrift, weil sich die Kläger ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnten. Die Bescheinigung ist kein Selbstzweck. Ist die Notwendigkeit auf Grund anderweitiger äußerer Umstände offenkundig, bedarf es keines weiter...

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