Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinswechsel eines Fußballspielers der 1. Bundesliga

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Transferrecht an einem Lizenzfußballspieler ist ein Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG 1995, das jedoch allein dem Verein zusteht.

2. Einkünfte für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel eines Fußballspielers sind Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 1b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen IX R 6/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers im Zusammenhang mit dem Transfer des Fußballspielers A in Höhe von 239.927,-- DM steuerpflichtige Einkünfte sind.

Am 23.05.2001 übertrug der beim Verein 1 angestellte Fußballspieler A seine "Transferrechte" zu einem Verein der 1. Bundesliga für eine Transfersumme von 300.000,-- DM, die monatlich bis zum Vertragsabschluss mit einem Verein der 1. Bundesliga um je 50.000,-- DM steigen sollte, schriftlich an den Kläger.

Am 26.09.2001 verpflichtete sich der Verein 2, vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn PV 2, zum Abschluss eines Darlehensvertrags bis zu 1 Mio. DM zugunsten des Klägers im Zusammenhang mit Transfer des Spielers A, fällig am 01.07.2002.

Am 14.10.2001 schloss der Verein 2 e.V., vertreten durch den Kläger, mit dem Verein 1, vertreten durch dessen Präsidenten PV 1, einen Transfervertrag über den Spieler A. Der aufnehmende Verein 2 sollte eine Transferentschädigung zahlen, die durch ein Hin- und Rückspiel der beiden Erstmannschaften, deren Einnahmen dem abgebenden Verein 1 zufließen sollten, abgegolten seien.

Der Kläger, der den Vereinswechsel eingeleitet und organisatorisch abgewikkelt hatte, traf am 08.03.2002 mit dem Verein 2 folgende Vereinbarung:

„Der Verein 2 verpflichtet sich zur Zahlung von 1,2 Mio. DM plus Zinsen an den Kläger, fällig entweder im Versicherungsfall oder im Falle eines Transfers des Spielers vom Verein 2 an einen aufnehmenden Verein zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Transferentschädigung beim Verein 2.

Sollte die Transferentschädigung durch den Drittverein bzw. die Versicherungssumme weniger als 1,2 Mio. DM betragen, so ermäßigt sich auch die Entschädigungsforderung des Klägers gegen den Verein 2 entsprechend.“

Der Verein 2 trat gleichzeitig seine künftige Forderung auf eine Transferentschädigung gegen einen Drittverein bis zur Höhe von 1,2 Mio. DM zur Sicherheit an den Kläger ab.

Mit Vereinbarung vom 09.03.2002 verkaufte der Kläger seine Forderung in Höhe von 1,2 Mio. DM plus Zinsen gegen den Verein 2 aus dem Vertrag vom 08.03.2002 an Herrn PV 2 unter Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche aus dem Vertrag vom 08.03.2002 für einen Kaufpreis von 1,2 Mio. DM, fällig am 15.07.2002.

Nach § 2 dieser Vereinbarung haftete der Kläger u.a. nicht dafür, dass die abgetretene Forderung besteht, dass sie einredefrei ist, dass sie nachträglich in ihrem rechtlichen Bestand verändert wird.

Herr PV 2 zahlte im Streitjahr an den Kläger 300.000,-- DM, der im Zusammenhang mit dem Transfer infolge von Zahlungen an den Fußballspieler nachgewiesene Aufwendungen von 60.073,-- DM hatte. 2002 hatte er bereits 600.000 DM an den Kläger bezahlt.

Nachdem der DFB dem Spieler A die Spielerlaubnis für eine Tätigkeit beim Verein 2 erteilt hatte, kam Herr A in der Folgezeit als Spieler beim Verein 2 zum Einsatz.

Der Spieler A wechselte später zu dem ausländischen Verein Xxx, der keine Transferentschädigung an den Verein 2 gezahlt hatte.

Das Finanzamt änderte auf Grund der Feststellungen einer BNV-Prüfung vom 28.01.1999 bis 21.02.2000 (Bericht vom 21.02.2000) mit Bescheid vom 22.03.2000 den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1995 vom 11.12.1998, in dem es 239.927,-- DM als sonstige Einkünfte ansetzte und den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Dadurch erhöhte sich der Gesamtbetrag der Einkünfte für den Kläger und seine mit ihm zusammenveranlagte nicht selbständig tätige Ehefrau auf 617.670,-- DM und die festzusetzende Einkommensteuer von 145.834,-- DM auf 272.964,-- DM.

Der Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 08.12.2000 zurückgewiesen.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, das Finanzamt habe zu Unrecht sonstige Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlungstätigkeit angenommen. Der Vertrag zwischen dem Verein 2 und dem Verein 1 vom 2001 sei deshalb geschlossen worden, damit der DFB dem Spieler A die Spielerlaubnis erteile. Voraussetzung für diese Erlaubnis sei jedoch gewesen, dass der Verein 1 den Spieler A freigebe und der Spieler A selbst sein Einverständnis zu einem Wechsel in einen Verein der Bundesliga erkläre, was erst der Kläger durch seine Investitionen ermöglicht habe, wobei zudem Verhandlungs- und Vertragspartner auch stets nur der Kläger gewesen sei.

Der Kläger sei vom Verein 2 nicht beauftragt worden, eine Entlohnung sei nicht vereinbart gewesen. Auch im Wortlaut der Vereinbarungen fehle die Bezeichnung "Vermittlung". Der Kläger habe zunächst alle Investitionen im Zusammenhang mit dem...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge