Entscheidungsstichwort (Thema)

EU-Ausländer, inländischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt, Kürzung um polnische „Erziehungsleistungen” und „reguläre” polnische Familienleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein freizügigkeitsberechtigter EU-Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn er einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nachweisen kann. Aus einer „Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes”, aus der hervorgeht, dass der Wohnungsgeber nicht Eigentümer der Wohnung ist und dass es sich bei der Wohnungsanschrift um ein Gästehaus handelt, das keine Mietverträge ausstellt, kann nicht festgestellt werden, ob die Schlafstelle den Anforderungen eines Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO genügt.

2) Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat ein freizügigkeitsberechtigter EU-Ausländer gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn er nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Bei einem Gewerbetreibenden gilt dies aber nur für die Monate, in denen er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt.

3) Kindergeld wird gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insoweit nicht gezahlt, als ein Anspruch auf Leistungen für Kinder im Ausland besteht und diese Leistungen dem Kindergeld vergleichbar sind. Das Kindergeld ist hiernach um polnische „Erziehungsleistungen” (Polnische Familienleistungen „500+”) zu mindern. Gleiches gilt für „reguläre” polnische Familienleistungen.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1, § 62 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2b, § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO §§ 8-9; EStG § 1 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Kläger ab Januar 2015 bis einschließlich November 2017 Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger ist polnischer Staatsbürger und Vater der Kinder L. (geb. 13.10.2001), E. (geb. 22.04.2007) und J. (geb. 17.06.2011). Die Kinder leben bei der Mutter in der polnischen Republik.

Im Streitzeitraum erbrachte der Kläger als selbständig Tätiger im Inland Leistungen (laut Gewerbeanmeldung vom 03.11.2014 und 02.03.2017: Stemmen und Schlitzen, Abbrucharbeiten, Trockenbau, Hausmeisterservice sowie – nach der ersten Gewerbeanmeldung – Baustellen-Aufräumarbeiten). Ausweislich der teilweise erst im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszüge erhielt er im April, Juli und August 2015 für erteilte Rechnungen Kontogutschriften. Die schon im August 2015 eingereichten Rechnungskopien weisen als Leistungszeiträume den 31.01.2015 (Rechnung ohne Datum), den 16.-30.04.2015 (Rechnung vom 30.04.2015) sowie den 04.-29.05.2015 (Rechnungen jeweils vom 20.07.2015) aus. Im Einkommensteuerfestsetzungsbescheid für das Jahr 2015 wurde er nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Für 2015 betrug das zu versteuernde Einkommen danach 8.444,00 Euro.

In 2016 erhielt er im Januar eine Kontogutschrift über eine Rechnung 04/15 vom 20.07.2015 sowie im August, September und Oktober jeweils eine a-conto Zahlung für „Frobelstraße” sowie im Dezember eine Gutschrift für eine Rechnung Nr. 16/1 vom 24.11.2016. Im Einkommensteuerfestsetzungsbescheid für das Jahr 2016 vom 18.12.2017, der erst im Klageverfahren eingereichten worden war, ging das Finanzamt von der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG aus, weil es einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Inland unterstellte. Das zu versteuernde Einkommen betrug nach diesem Bescheid 9.478,00 Euro.

Ausweislich einer Meldebescheinigung der Stadt C vom 15.12.2016 ist der Kläger seit dem 01.06.2015 unter einer inländischen Adresse gemeldet (seit dem 01.09.2016 unter seiner im Rubrum angegebenen Adresse). Nach dem unter dem 24.10.2016 unterzeichneten Wohnungs-Einheitsmietvertrag mietete er ab dem 01.11.2016 unter seiner im Rubrum bezeichneten Adresse mit einer weiteren Person ein Zimmer, eine Kammer nebst Küche und Toilette an.

Der Kläger beantragte unter dem 12.08.2015 die Kindergeldfestsetzung zu seinen Gunsten für seine drei Kinder. Im Laufe der Bearbeitung dieses Kindergeldantrages forderte die Beklagte weitere Unterlagen an. Unter anderem reichte der Kläger daraufhin Kopien von Kontoauszügen für sein Kontokorrentkonto für den Zeitraum vom 21.11.2014 bis zum 04.01.2016 ein.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.07.2016 für den Monat November 2014 eine Kindergeldfestsetzung für die drei Kinder des Klägers zu dessen Gunsten ab. Mit weiterem Bescheid vom 13.07.2016 setzte die Beklagte allerdings zu Gunsten des Klägers für seine drei Kinder jeweils für den Monat Dezember 2014 Kindergeld fest. Über den Anspruch ab Januar 2015 könne erst nach Vorlage von Nachweisen zur Steuerpflicht entschieden werden, weshalb eine erneute Antragstellung erforderlich sei.

Deshalb beantragte der Kläger mit weiterem Kindergeldantrag vom 12.08.2016 die Kindergeldfestsetzung zu seinen Gunsten für seine drei Kinder.

In Bearbeitung dieses Kindergeldantrages forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28.12.2016, auf das wegen de...

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